Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


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Bereich: Branchenthemen | Bewirtungskosten

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

Standpunkt des DEHOGA

Bewirtung ist Werbung:
Die Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden ist für den Mittelstand oft einziges Mittel der Kundenbindung und Akquisition. Die Unterstellung, die geschäftlich veranlasste Bewirtung sei überwiegend mit Vergnügen verbunden und deswegen primär dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, ist lebensfremd und falsch.

Bewirtung ist Notwendigkeit:
In der auf Mobilität und Zeitknappheit ausgerichteten Gesellschaft des 21. Jahrhunderts sind häufige Reisen und geschäftlich veranlasste Speisen nicht zu vermeiden. Verhandlungen, Präsentationen und Erörterungen werden nicht nur am Sitz des Unternehmens und nicht nur am Verhandlungstisch in den eigenen vier Wänden geführt. Dies gilt für die geschäftliche Tätigkeit ebenso für die „große Politik“.

Bewirtung ist Wirtschaft:
Die Untersagung des Betriebsausgabenabzuges würde die gastgewerbliche Konjunktur schwächen. Nach den Umsatzrückgängen in der jüngsten Vergangenheit auf Grund der Konsumzurückhaltung der Gäste würden gastgewerbliche Existenzen gefährdet und Tausende von Arbeitsplätzen faktisch abgebaut.

Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben:
Bei der Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern wird eine Investition in das Unternehmen und somit unzweifelhaft eine Betriebsausgabe getätigt. Hier den Betriebsausgabenabzug nicht zuzulassen, ist steuersystematisch ungerecht und auch falsch.

Verbot des Bewirtungskostenabzuges fiskal- und arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv:
Die Untersagung des Betriebskostenabzugs auf Bewirtungskosten würde we-gen der negativen Auswirkungen auf Konjunktur und Beschäftigung fiskalpolitisch kontraproduktiv sein.

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