
Worum geht es?
Am 1. Januar 2009 ist das überarbeitete Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2006, nach der die damaligen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Verfassung widersprachen und überarbeitet werden mussten.
Aus Sicht des DEHOGA wäre die völlige Abschaffung der Erbschaftsteuer konsequent und insbesondere für die zahlreichen mittelständischen Hoteliers und Gastronomen notwendig gewesen, um die Unternehmensnachfolge zu sichern. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer betragen weniger als ein Prozent des gesamten Steueraufkommens. Von diesem einen Prozent stammen nur acht Prozent aus vererbtem Betriebsvermögen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig unverständlich, dass die Abschaffung der Erbschaftsteuer keine politische Mehrheit gefunden hat.
Nach der Neuregelung gibt es für Firmenerben nun zwei Optionen, zwischen denen im Erb- oder Schenkungsfall zu entscheiden ist. Die Wahl ist bindend, kann also nachträglich nicht revidiert werden:
Bei der sogenannten Regelverschonung wird auf 85 Prozent des Vermögens keine Erbschaftsteuer erhoben, wenn der Unternehmer einige Bedingungen erfüllt: So muss das Betriebsvermögen sieben Jahre lang behalten werden. Wird der Betrieb während dieser Zeit (teil-)veräußert oder aufgegeben, fällt die Verschonung zeitanteilig rückwirkend weg. Weiterhin darf die Gesamtlohnsumme während der sieben Jahre auf den Gesamtzeitraum betrachtet 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt nicht unterschreiten. Wird dies nicht eingehalten, wird in dem Verhältnis nachversteuert, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde. Der Anteil des so genannten Verwaltungsvermögens (z.B. an Dritte überlassene Grundstücke) darf 50 Prozent nicht überschreiten.
Alternativ sieht das neue Erbschaftsteuerecht eine Option vor, die als politisches Feigenblatt bezeichnet werden muss. Komplett von der Erbschaftsteuer verschont wird der Erbe, wenn er oder sie den Betrieb zehn Jahre lang fortführt, die Gesamtlohnsumme für die zehn Jahre 1.000 Prozent nicht unterschreitet und eine Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschritten wird. Diese Option, gerade vor dem Hintergrund, dass eine nachträgliche Änderung der Optionswahl nicht möglich ist, wird in der Praxis wohl ausscheiden.
Was fordern wir und warum?
Der DEHOGA fordert weiterhin die völlige Abschaffung der Erbschaftsteuer.
Wenigstens müssen jedoch die Verschonungsregelungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unabhängig von der Lohnsumme und etwaigen notwendigen Teilbetriebsveräußerungen gelten.
Die derzeit geltenden Voraussetzungen für die Befreiung eines Teils des Vermögens von der Erbschaftsteuer führen nicht nur zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand. Sie verhindern auch ein dynamisches, am Markt orientiertes, flexibles Handeln.
Dem Konjunkturabschwung in der Krise und dem daraus resultierenden Zwang, Lohnzahlungen zu reduzieren, muss Rechnung getragen werden. Denkbar wären zwei Alternativen: Zum einen könnte eine umsatzbezogene „Krisenklausel“ eingeführt werden, durch die Umsatzrückgänge in einem Jahr zu einer entsprechenden Reduzierung der Lohnsummengrenze führen würden. Zum anderen wäre eine gesetzliche Neudefinition des Begriffs „Ausgangslohnsumme“ in § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG eine Lösungsvariante, die krisenbedingte Einschränkungen von Lohnzahlungen berücksichtigt, indem in die Ausgangslohnsumme keine variablen Gehaltsbestandteile einbezogen werden.
Restaurants und Hotels sind oft zentral in besten Innenstadtlagen angesiedelt. Sie prägen das Stadtbild mit und erhöhen die Attraktivität der Innenstädte. Aufgrund der Lage haben diese Grundstücke und Gebäude häufig einen sehr hohen Immobilienwert, der zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört. Wenn die Bewertung von Immobilien dazu führt, dass die Erbschaftsteuer nicht bezahlbar ist und der Betrieb nicht fortgeführt werden kann, wird die Aufgabe von traditionellen Gasthäusern und Hotels die Innenstädte veröden lassen.
Die Neuregelungen im Bewertungsrecht dürfen nach Ansicht des DEHOGA nicht dazu führen, dass bei einem Betriebsübergang im Erb- oder Schenkungsfall auf die nächste Generation der hohe Wert der Immobilie den Erben zur Betriebsaufgabe zwingt. Hier besteht dringender Korrekturbedarf.
Mehr Informationen
… und über RA Jürgen Benad, Fon 030/72 62 52-56, benad@dehoga.de.
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