
Worum geht es?
Seit der Entscheidung des Rates der Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten (ECOFIN) am 10. März 2009 kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, den Mehrwertsteuersatz für Restaurants zu ermäßigen. Frankreich hat sofort gehandelt und für die Gastronomie vor Ort den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5,5 Prozent zum 1. Juli 2009 eingeführt. Auch Belgien und Finnland haben erkannt, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie das beste Konjunkturprogramm ist, und haben den reduzierten Mehrwertsteuersatz zum 1. Januar, bzw. zum 1. Juli 2010 eingeführt. Somit gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz in insgesamt 14 von 27 EU-Mitgliedstaaten.
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt in Deutschland für das Lebensmittelhandwerk und den Lebensmitteleinzelhandel.
Beim Catering fällt der reduzierte Mehrwertsteuersatz nur an, wenn es sich um eine reine Anlieferung von Speisen handelt. Treten zur Speisenlieferung Dienstleistungen hinzu, wie beispielsweise die Gestellung von Mehrweggeschirr oder Servicepersonal, muss für das gesamte Catering der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gezahlt werden. In diesem Bereich gibt es erhebliche Rechtsunsicherheiten, da die einzelnen Finanzämter die Abgrenzung der Speisenlieferungen und das Hinzutreten von Dienstleistungselementen sehr unterschiedlich beurteilen.
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde vereinbart: „Daneben gibt es Handlungsbedarf bei den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen. Benachteiligungen gehören auf den Prüfstand. Aus diesem Grund wollen wir eine Kommission einsetzen, die sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer sowie dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befasst. Dabei gilt es auch, die europä-ische Wettbewerbssituation bestimmter Bereiche zu berücksichtigen.“
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Studie bei der Universität des Saarlandes in Auftrag gegeben, die sich mit den „Möglichkeiten einer Neukonzeption des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes unter wirtschafts-, finanz- und steuerpolitischen Gesichtspunkten“ befasst.
Das Gutachten wurde im September 2010 veröffentlicht, und kommt zu dem Ergebnis, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz lediglich für Lebensmittel im bisherigen Umfang gerechtfertigt sei. Alle anderen Ausnahmen seien abzuschaffen.
Was fordern wir und warum?
Auch Bäcker, Metzger und der Lebensmitteleinzelhandel bieten heute umfangreiche gas-tronomische oder gastronomieähnliche Leistungen an. Es wäre nur sachgerecht, Restaurationsumsätze, insbesondere Speiseumsätze in der Gastronomie, dem reduzierten Mehrwertsteuersatz zu unterwerfen.
Bedingt durch die gesellschaftlichen Entwicklungen sind immer mehr Frauen erwerbstätig. Gekocht und gegessen wird heute weniger denn je zuhause. Damit wird die tägliche Mahlzeit unterwegs zum lebensnotwendigen Grund-bedürfnis.
Ferner hat sich der Grad der gesellschaftlichen Mobilität in den letzten Jahren extrem erhöht und wird dies auch weiterhin tun. Gleich ob beruflich oder privat: Die Menschen sind heute viel mobiler als in früheren Zeiten. Der Verpflegung „außer Haus“ kommt damit ein wesentlich höherer Stellenwert zu. Diesen veränderten Lebensgewohnheiten sollte auch die Steuergesetzgebung Rechnung tragen
Die Unterschiede bei den Steuersätzen innerhalb der Gastronomieumsätze des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmitteleinzelhandels einerseits, und der Restaurants andererseits sind nicht zeitgemäß und vermittelbar.
Die kulturellen und sozialen Gegebenheiten, speziell im Bezug auf eine gesunde und ausgewogene Ernährung, haben sich in den letzten Jahrzehnten in ganz Europa drastisch verändert.
Der richtigen Ernährung jenseits der eigenen vier Wände kommt eine immer bedeutsamere Rolle zu. Auch diesem Umstand tragen die Länder, die auf eine Reduzierung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie setzten, Rechnung.
Esskultur und Genuss leiden unter der Ungleichbehandlung der Mehrwertsteuerbelastung. Das Kulturgut der vielfältig ausgeprägten Gastronomie in Deutschland verliert dadurch zunehmend an Bedeutung.
Eine gepflegte Mahlzeit im Restaurant sollte gegenüber dem schnellen Imbiss, im Gehen auf der Straße verzehrt, steuerrechtlich nicht schlechter gestellt werden.
Unabhängig davon trägt die überproportionale Zunahme des Take-Away-Geschäftes kaum zur Verschönerung der Stadtbilder bei. Dem gegenüber stellen attraktive Gastronomiebetriebe mit entsprechenden Außenflächen eine echte Bereicherung für jede Innenstadt dar. Darüber hinaus kommt nicht nur in Kleinstädten den Restaurants, Wirtshäusern und Kneipen eine wichtige soziale und integrative Funktion zu.
Der Verzicht auf reduzierte Mehrwertsteuersätze insgesamt ist politisch nicht durchsetzbar und den Bürgern nicht vermittelbar. Denn dann wären sämtliche Lebensmittel mit dem vollen Steuersatz belegt.
Zudem würde die Streichung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes nicht zu einer maßgeblichen Senkung des allgemeinen Steuersatzes beitragen können. Rein rechnerisch würde die Abschaffung des reduzierten Steuersatzes bei gleichem Steueraufkommen zu einem Regelsteuersatz von 17,5 Prozent führen.
Die Gastronomie ist arbeitsintensiv, wie keine andere Branche. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes kommen auf den gleichen Umsatz sechs Mal mehr Beschäftigte in der Gastronomie, als im Lebensmitteleinzelhandel.
Die Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf alle Restaurationsumsätze, insbesondere Speiseumsätze, ist aus steuersystematischen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung geboten und im Zuge der geplanten Gesamtreform des Mehrwertsteuersystems wird sich der DEHOGA sachlich und konstruktiv einbringen, um die Beseitigung der Wettbewerbsbenachteiligung der Gastronomie zu erreichen.
Mehr Informationen
…über RA Jürgen Benad, Fon 030/72 62 52-56, benad@dehoga.de.
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