Sperrzeiten Außengastronomie

  • Dem veränderten Konsum- und Ausgehverhalten muss Rechnung getragen werden!
  • Längere Öffnungszeiten für die Außengastronomie bis mindestens 24 Uhr!

Worum geht es?

Die derzeit bestehenden Sperrzeitenregelungen für die Außengastronomie sind überholte, bürokratische Relikte, die liberalisiert werden müssen. Die allgemeine Sperrzeit, die grundsätzlich auch für die Außengastronomie gilt, beginnt je nach Bundesland zwischen 2.00 Uhr und 5.00 Uhr. Die Sperrzeitenregelungen für die Außengastronomie werden allerdings im Vorhinein durch länder- bzw. kommunalrechtliche Bestimmungen in Verbindung mit immissionsschutzrechtlichen Bundesvorschriften eingeschränkt und in der Regel auf 22.00 Uhr festgelegt.

Begründet wird dies mit Lärmschutz. Rein formal gesehen gibt es derzeit keine gesetzliche Vorschrift, die die Immissionen/Geräuschein-wirkungen von Biergärten beurteilt und bewertet. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 findet auf „Freiluftgaststätten“ keine Anwendung mehr. Gemäß Nr. 1 Absatz 2b sind „Freiluftgaststätten“ aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm herausgenommen worden.

Dennoch ziehen Gemeinden und Gerichte zur Beurteilung der Geräuschimmissionen von Freiluftgaststätten die TA-Lärm in analoger Anwendung heran. Das bedeutet, dass Geräusche, die von Freischankflächen ausgehen - also hauptsächlich menschliche Kommunikation - wie technischer Lärm gemessen und nach der TA-Lärm bewertet werden. Diese kompromisslose Anwendung der auf die Bewertung von Industrielärm zugeschnittenen TA-Lärm führt zu einer Überbewertung des individuellen Nachbarschutzes und zu sozial unverträglichen Ergebnissen. Es ist unhaltbar, Reden, Lachen oder Singen genauso zu behandeln wie z.B. Bohren, Hämmern oder Sägen, und hierfür unreflektiert dieselben Maßstäbe bzw. Schwellen- und Grenzwerte zugrunde zu legen.

Was fordern wir und warum?

  • Öffnungszeiten bis mindestens 24 Uhr!

Damit Biergärten und Straßencafés länger öffnen könnten, bedarf es einer bundesweiten Verordnung, die speziell auf die Anforderungen der Außengastronomie zugeschnitten ist. Daher schlägt der DEHOGA den Erlass einer eigenen Bundesimmissionsschutzverordnung „Außengastronomie“ vor, in der u.a. Betriebszeiten bis mindestens 24.00 Uhr, Immissionsrichtwerte und Messverfahren für eine angemessene und gerechte Bewertung von menschlichem Kommunikationslärm festgelegt sind.

Mit dem Erlass einer Bundesimmissionsschutzverordnung „Außengastronomie“ wäre ein deutlich spürbarer und nachhaltiger Rechtsfrieden in diesem Konfliktbereich zu erwarten. Dies können Verwaltungsrechtsanwälte und erfahrene Immissionsschutzsachverständige auch für die vor ca. 15 Jahren erlassene 18. BImSchVO „Sportstätten“ bestätigen.

  • Verändertes Freizeit-, Konsum- und Ausgehverhalten der Gäste

Das Freizeit- und Konsumverhalten hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Vor allem in den Sommermonaten wollen die Gäste verstärkt draußen sitzen. Es ist ein gesteigertes Bedürfnis der „Bürogesellschaft“ nach abendlicher kommunikativer Freizeitgestaltung im Freien zu verzeichnen.

Das Ausgehverhalten hat sich, auch bedingt durch längere Ladenöffnungszeiten, zeitlich nach hinten verlagert. Viele Gäste gehen erst nach 20 oder 21 Uhr in die Biergärten und wollen dort bis 24 Uhr oder länger verweilen. Sie reagieren zunehmend mit Unverständnis, wenn Biergärten trotz schönsten Wetters bereits um 22 Uhr schließen müssen.

Im Übrigen reden wir ohnehin nur von rund 30 bis 50 warmen Tagen und Abenden pro Jahr, an denen die Betriebszeit bis 24 Uhr oder darüber hinaus ausgeschöpft werden würde.

  • Einführung der Sommerzeit

Durch Einführung der Sommerzeit Mitte der 70er Jahre sind die Abende gerade in den Sommermonaten noch taghell und die Temperaturen auch um 23 oder 24 Uhr noch sehr hoch. Für die Gäste und die gastgewerblichen Unternehmer ist es nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Sommerzeit nicht auch die Öffnungszeit für Biergärten auf mindestens 23 Uhr heraufgesetzt hat.

Gesetzestechnisch könnte dies zum Beispiel Berücksichtigung finden, indem der Beginn der Nachtruhe auf 22 Uhr „mitteleuropäische Zeit“ festgelegt würde. Dies entspräche dann der Sommerzeit von 23 Uhr in Deutschland.

  • Biergärten erfüllen wichtigen gesellschaftspolitischen Zweck

Biergärten erfüllen auch einen wichtigen gesellschaftspolitischen Zweck. Sie sind eine Stätte der Begegnung und der Kommunikation und stellen insbesondere für die Bewohner von Innenstädten einen Zufluchtsort, eine oftmals im Grünen gelegene Oase, dar.

Auch als Gartenersatz für Familien in wohnraumbeengten Ballungszentren hat die Bedeutung von Freiluftgaststätten zugenommen. Biergärten sind beliebter Treffpunkt breiter Bevölkerungsschichten und ermöglichen ein ungezwungenes, soziale Unterschiede überwindendes Miteinander.

  • Liberale Sperrzeiten in der EU

In EU-Ländern wie Italien, Spanien oder Frankreich gibt es überhaupt keine Sperrzeiten. Wenn Deutschland als touristisches Reiseziel attraktiv bleiben und sich als gastfreundliches und offenes Land präsentieren will, darf auf eine ausgeprägte Biergartenkultur nicht verzichtet werden. Die Gäste wünschen auch in Deutschland das, was sie in südlichen Urlaubsländern kennen und schätzen gelernt haben.

  • Belebung der Innenstädte

Die Außengastronomie trägt in vielen Fällen zur Belebung und Attraktivität der Innenstädte bei. Teilweise werden von den Gastronomen erhebliche Investitionen in Beleuchtung, Bestuhlung und Blumendekoration getätigt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass oftmals erhebliche Sondernutzungsgebühren anfallen.

Dies rechnet sich alles nur, wenn an den wenigen Sommertagen auch eine optimale Ausnutzung möglich ist und der Gastwirt nicht bereits um 21.30 oder 22.00 Uhr seine zahlreichen Gäste im vollbesetzten Biergarten oder auf der vollbesetzten Terrasse nach Hause schicken muss.

Mehr Informationen:

…über RA Stephan Büttner, Fon 030/72 62 52-28, buettner@dehoga.de.

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