
Worum geht es?
In Deutschland wird das Ausstrahlen eines Fernsehsignals bis zum letzten Empfänger in unterschiedliche „Netzebenen“ aufgeteilt. Einer der Leidtragenden dieser Besonderheit ist die Hotellerie.
Hotels werden in dem komplizierten System als Netzebene-4-Betreiber eingestuft. Das bedeutet, dass sie für das Durchleiten von Fernsehsignalen mittels einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage zu den Fernsehern auf den Hotelzimmern Urheberabgaben leisten müssen – und das, obwohl bereits die darüber liegenden Netzebenen (Kabelnetzbetreiber wie z.B. Kabel Deutschland oder Kabel BW) an GEMA, VG Media und Co. Lizenzgebühren zahlen bzw. urheberrechtlich verantwortlich sind.
In einem vom DEHOGA geführten Gerichtsverfahren gegen die VG Media hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.11.2009 (AZ 1 ZR 160/07) entschieden, dass Hotels, die die Programmsignale über Kabel geliefert bekommen (im Gegensatz zum Empfang mit Satellitenschüssel), grundsätzlich nicht Sendende und somit urheberrechtlich nicht verantwortlich sind (der DEHOGA hat hierzu auch ein ausführliches Merkblatt erstellt).
Für das Bereitstellen von Fernsehern auf den Zimmern werden die Hoteliers in Deutschland von immer neuen Anspruchsstellern mit urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vergütungsforderungen konfrontiert.Fünf Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen (GEMA, GVL, ZWF, VG Media, VG Wort) erheben bereits Vergütungen von der Hotellerie.
Zurzeit (2010) beträgt die Gebührenbelastung pro Zimmer/Jahr:
| ermäßigt (inkl. DEHOGA-Rabatt) | ||
| GEMA | 4,50 Euro | 3,60 Euro |
| GVL | 2,25 Euro | 1,80 Euro |
| ZWF | 7,50 Euro | 6,00 Euro |
| VG Media | 6,80 Euro | 4,60 Euro |
| VG Wort | 2,00 Euro | 1,60 Euro |
| Gesamt | 23,05 Euro | 17,60 Eur |
Das internationale Sendeunternehmen CNN ist ebenfalls an die Hotellerie herangetreten und verlangt bereits vereinzelt die unglaubliche Summe von 29,20 Euro pro Hotelzimmer und Jahr! Der DEHOGA hält diese Forderung für vollkommen unangemessen und ist erfolgreich vor Gericht gezogen. Die urheberrechtliche Schiedsstelle hielt in ihrer Entscheidung vom 16.9.2008 eine Vergütung für CNN von nur noch 1,00 Euro pro Hotelzimmer/Jahr für angemessen.
Im nunmehr anhängigen Verfahren vor dem OLG München hat CNN seine Ursprungsforderung von 29.20 Euro fallen gelassen und klagt jetzt nur noch auf 1,00 Euro pro Zimmer/Jahr. Aber auch diese Forderung sieht der DEHOGA als immer noch zu hoch an.
Durch die Gegenwehr des DEHOGA konnten bereits jetzt schon urheberrechtliche Belastungen für die Hotellerie von ca. 14 Millionen Euro pro Jahr verhindert werden.
Es steht zu befürchten, dass weitere, vor allem ausländische Fernsehsender, ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Hotellerie durchsetzen wollen. Die endgültigen Belastungen für die Hotellerie und somit für den Tourismusstandort Deutschland sind nicht abzusehen.
Was fordern wir und warum?
Aus Sicht des DEHOGA muss der BGH-Entscheidung Rechnung getragen und im Urhebergesetz (§§ 20, 20b UrhG) explizit klargestellt werden, dass das Durchleiten von Programmsignalen auf Hotelzimmer kein urheberrechtsrelevanter Vorgang und ein Hotel somit kein Kabel- oder Sendeunternehmen ist.
Der deutsche Gesetzgeber sollte hier national für eine gesetzestechnische Umsetzung der BGH-Vorgaben sorgen bzw., falls erforderlich, sich auf europäischer Ebene für eine entsprechende Richtlinienänderung einsetzen.
Urheberrechtlich verantwortlich ist nur derjenige, der sendet. Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die über Kabel mit Programmsignalen versorgten Hotels, die nicht darüber entscheiden, welche Sendungen an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, grundsätzlich nicht Sendende sind.
Hoteliers entscheiden grundsätzlich nicht über die Auswahl der Programme und verändern auch nicht deren Zusammensetzung oder den Ablauf des Programmpakets. Hotels werden somit derzeit zu Unrecht zu urheberrechtlichen Lizenzzahlungen herangezogen.
Auch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung steht einer Klarstellung des deutschen Urheberrechts nicht entgegen. Der EuGH hat sich zwar mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen technischen Voraussetzungen eine Weitersendung vorliegt, nicht aber mit der Frage, wer urheberrechtlich verantwortlich ist. Somit ist die Entscheidung des BGH für Deutschland maßgebend.
Die wirtschaftliche Gesamtbelastung der Musiknutzer muss stärker Berücksichtigung finden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Anspruchsteller einerseits und der Befürchtung andererseits, dass weitere, vor allem ausländische Sender zukünftig Ansprüche erheben, ist es unerlässlich, dass der Gesetzgeber eine absolute Gesamtbelastungsgrenze gesetzlich festlegt.
Dies sollte im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) erfolgen. Hier wird bereits vorgegeben, dass bei der Tarifgestaltung auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Die urheberrechtliche Schiedsstelle hat sich zur Belastungsobergrenze in verschiedenen Verfahren bereits Gedanken gemacht und diese grundsätzlich befürwortet. Der Gesetzgeber sollte diese Anregung zur Einführung einer Gesamtbelastungsgrenze aufgreifen, damit es auch weiterhin im deutschen Urheberrecht zu angemessenen und bezahlbaren Tarifen kommt.
Mehr Informationen:
…über RA Stephan Büttner, Fon 030/72 62 52-28, buettner@dehoga.de
DOWNLOAD des Standpunkts
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