
Worum geht es?
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die die Rechte der ausübenden Künstler, Musiker, Sänger und Tonträgerhersteller vertritt, fordert eine Verfünf-fachung ihrer urheberrechtlichen Gebühren.
Zwischen der Bundesvereinigung der Musikveranstalter/DEHOGA und der GVL besteht seit fast 50 Jahren ein Gesamtvertrag, in dem die an die GVL zu zahlenden Gebühren für die urheberrechtliche Musiknutzung festgelegt sind. Hierbei handelt es sich um Zuschlagstarife in Höhe von 20 % bzw. 26 % auf die jeweiligen GEMA-Tarife. Diese aufgestellten Tarife und die damit verbundene Gesamtbelastung für die Musiknutzer haben sich seit nunmehr fast 50 Jahren im Markt durchgesetzt. Die GVL will sich dennoch an diese marktüblichen Tarife nicht mehr festhalten lassen und fordert zukünftig einen Zuschlag von 100 % auf die jeweiligen GEMA-Tarife.
Zur Begründung führt die GVL an, dass ihre Mitglieder (Leistungsschutzberechtigte) eine Gleichstellung mit den Mitgliedern der GEMA (Urheber) fordern. Die Rechte der GVL seien genauso viel wert, wie die Rechte der GEMA.
Da der DEHOGA die Forderung der GVL zurückwies, zog die GVL im Februar 2009 vor die urheberrechtliche Schiedsstelle. Diese entschied im August 2010, dass eine Erhöhung des GVL-Zuschlages von 20 % auf 30 % angemessen sei.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Person des Künstlers (Musiker/Sänger) seit den 90er Jahren stärker im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, was auch durch das Aufkommen der Musikvideos begründet ist. Der ausübende Künstler habe im Rahmen der Musikwiedergabe an Bedeutung gewonnen, z.B. wie im Fall von Lena Meyer-Landrut.
DEHOGA wie auch GVL lehnten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ab, sodass sich das Verfahren in Kürze vor dem OLG München fortsetzen dürfte.
Was fordern wir und warum?
Der DEHOGA weist die GVL-Forderung zurück und hält nicht nur die von der Schiedsstelle vorgeschlagene 50 %ige Erhöhung (von 20 % auf 30 %) für unangemessen, sondern jede Erhöhung des bestehenden Zuschlages.
Eine derartige Streitigkeit mit utopischen Erhöhungsverlangen darf nicht auf dem Rücken der Musiknutzer ausgetragen werden. Wenn eine Verwertungsgesellschaft meint, sie habe mehr oder höherwertige Rechte als eine andere Verwertungsgesellschaft, dann darf sich eine solche Forderung nur auf die Binnenverteilung der an einem urheberrechtlichen Nutzungsvorgang beteiligten Verwertungsgesellschaften auswirken. Es wäre unangemessen und unzumutbar, wenn sich hierdurch die Gesamtbelastung des Musiknutzers erhöhen würde.
Einführung einer Gesamtbelastungsgrenze
Der DEHOGA sieht hier dringenden, gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die wirtschaftliche Gesamtbelastung der Musiknutzer muss stärker Berücksichtigung finden.
Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass der Gesetzgeber eine absolute Gesamtbelastungsgrenze gesetzlich festlegt. Dies sollte im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) erfolgen. Hier wird bereits vorgegeben, dass bei der Tarifgestaltung auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Die urheberrechtliche Schiedsstelle hat sich zur Belastungsobergrenze in verschiedenen Verfahren bereits Gedanken gemacht und diese grundsätzlich befürwortet. Der Gesetzgeber sollte diese Anregung zur Einführung einer Gesamtbelastungsgrenze aufgreifen, damit es auch weiterhin im deutschen Urheberrecht zu angemessenen und bezahlbaren Tarifen kommt.
Mehr Informationen:
… über RA Stephan Büttner, Fon 030/72 62 52-28, buettner@dehoga.de.
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