
Worum geht es?
Fernsehsender fordern derzeit eine Erweiterung ihres urheberrechtlichen Anspruches aus § 87 Abs. 1, Nr. 3 UrhG. Danach sollen Sendeunternehmen bereits dann eine Vergütung für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, z.B. in Gaststätten, verlangen können, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Bisher sieht das Urheberrechtsgesetz nur dann einen Anspruch vor, wenn der Gast Eintrittsgeld zahlt.
Was fordern wir und warum?
Die im Raum stehende Forderung der Fernsehsender weist der DEHOGA auf das Schärfste zurück. Wir sehen keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, warum Sendeunternehmen weitere Rechte erhalten sollten. Es gibt in diesem Bereich weder eine nationale, noch eine internationale Verpflichtung, eine derartige Forderung umzusetzen.
Der Gesetzgeber nimmt zu Recht eine Differenzierung zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten vor. Diese, sich durch das gesamte Urheberrechtsgesetz ziehende Differenzierung würde ohne plausiblen Grund aufgehoben werden, wenn für Sendeunternehmen das Recht der öffentlichen Wahrnehmbar-machung gemäß § 87 Abs. 1, Nr.3 UrhG erweitert und inhaltlich dem Recht der Urheber nach § 22 UrhG gleichgestellt werden würde.
Offensichtlich versuchen die Sendeunternehmen trotz GEZ-Gebühren und üppigen Werbeeinnahmen ihre Kassen auf dem Rücken vieler kleiner gastgewerblicher Familienunternehmen zu füllen.
Im Übrigen werden die Fernseher in den Gaststätten fast ausschließlich nur dann eingeschaltet, wenn Sportsendungen (vor allen Dingen Fußballspiele) übertragen werden. Aber gerade hier gab es bei Großevents, z.B. mit der FIFA bzw. der UEFA für die Fußball WM 2006, für die Fußball EM 2008 und für die Fußball WM 2010 klare Regelungen, dass nur die Public Viewing Veranstaltungen in Gaststätten einer Lizenzgebührenpflicht unterliegen, bei denen Eintrittsgelder erhoben wurden. Das entspricht genau der derzeit geltenden deutschen Gesetzesregelung im § 87 Abs. 1, Nr. 3 UrhG.
Insbesondere ist herauszustellen, dass praktisch jeder Gast bereits einen Fernseher zu Hause hat, für den er GEZ-Gebühren zahlt. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, den Sendeunternehmen noch eine weitere Vergütung zukommen zu lassen.
Mehr Informationen:
…über RA Stephan Büttner, Fon 030/72 62 52-28, buettner@dehoga
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