
Worum geht es?
Am 1. Mai 2008 ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft getreten. Das VIG soll der Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen dienen. Gleichzeitig soll es den Verbrauchern, bevor sie sich zur Auswahl eines bestimmten Erzeugnisses entschließen, Zugang zu entsprechenden Informationen geben.
Vor diesem Hintergrund gibt das VIG Behörden nunmehr die Möglichkeit, von sich aus Informationen über Verstöße gegen Hygienevorschriften im Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zu veröffentlichen. Das Bezirksamt Berlin-Pankow hat diese Möglichkeit im März 2009 ergriffen und im Zuge der Einführung des „Hygiene-Smileys“, welcher eine Art Gütesiegel für gastronomische Betriebe darstellen soll, Positiv- und Negativlisten im Internet veröffentlicht (siehe www.berlin.de/pankow).
In der Negativliste sind Betriebe aufgeführt, die gegen gesetzliche Hygienevorschriften verstoßen haben. Die konkreten Verstöße und Mängel, die die Behörde während unangekündigter Kontrollen festgestellt hat, wurden ebenfalls in dieser Negativliste veröffentlicht. Weitere Bundesländer haben angekündigt ebenfalls Negativlisten veröffentlichen zu wollen.
Im Mai 2010 hat die Bundesregierung drei wissenschaftliche Studien über die Wirkungsweise des Verbraucherinformationsgesetzes vorgestellt. Die Wissenschaftler kommen darin zu dem Ergebnis, dass sich das Verbraucherinformationsgesetz in großen Teilen bewährt hat. Gleichzeitig werden eine Reihe von Vorschlägen für eine noch verbraucherfreundlichere Ausgestaltung des Gesetzes unterbreitet. Ein überarbeiteter Gesetzentwurf wird gegen Ende des Jahres erwartet.
Was fordern wir und warum?
Vor dem Hintergrund der bestehenden massiven rechtlichen Bedenken muss von der Veröffentlichung von Negativlisten zwingend Abstand genommen werden. Gastronomen dürfen nicht leichtfertig und zu Unrecht an den öffentlichen Pranger gestellt werden, durch den ihre berufliche Existenz und die Existenz von Arbeitsplätzen gefährdet werden.
Regelmäßige Lebensmittelkontrollen sind hingegen richtig und wichtig – aber auch ausreichend. Die Lebensmittelkontrolleure sollten bei schweren und vor allem wiederholten Verstößen die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten des Gesetzes bis hin zur vorläufigen Betriebsschließung ausschöpfen.
Der DEHOGA Bundesverband spricht sich ausdrücklich für einen guten und nachhaltigen Verbraucherschutz aus; dieser muss jedoch zielführend, sachgerecht und rechtskonform ausgestaltet sein.
Die Möglichkeit, Negativlisten zu veröffentlichen, besteht nicht während der Dauer z.B. eines Gerichtsverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens. Hier ist die Abgrenzung zwischen einem bloßen Verwaltungsverfahren (Durchführung von Kontrollen, Aufzeigen von Mängeln) und dem Beginn eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens bzw. Bußgeldverfahrens von entscheidender Bedeutung.
Ein Bußgeldverfahren hat unzweifelhaft bereits dann begonnen, wenn der Gastronom formell die Gelegenheit erhält, sich schriftlich zu einem von der Behörde beabsichtigten Bußgeldbescheid zu äußern, wenn er also im unmittelbaren Vorfeld des Erlasses eines Bußgeldbescheides angehört wird. Ist dieser Zeitpunkt bereits erreicht, darf die Behörde Daten und Informationen über etwaige Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht mehr im Internet oder in sonstiger Weise veröffentlichen.
Private Belange des Gastronomen stehen einer Veröffentlichung entgegen, wenn durch diese Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen offenbart würden. Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße feststellen, fallen allerdings nicht unter diesen Ausnahmetatbestand.
Zudem muss die Behörde dem betroffenen Gastronom vor einer Veröffentlichung der Informationen schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme (in Bezug auf die beabsichtigte Veröffentlichung) innerhalb eines Monats geben!
Die Behörde ist verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine sorgfältige und verantwortungsvolle Interessenabwägung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Folgewirkungen vorzunehmen. Es stellt sich hier insbesondere die Frage, ob leichte und geringfügige Verstöße gegen Lebensmittelhygienevorschriften bereits eine Aufnahme in eine Negativliste und die damit verbundene, existenzgefährdende Ruf- und Imageschädigung des Gastronomen rechtfertigen.
Es fragt sich auch, ob dem Gastronomen vor Aufnahme in die Liste die Möglichkeit gegeben wurde, die festgestellten Mängel kurzfristig zu beseitigen. Grundsätzlich dürfte eine Aufnahme frühestens dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verstöße auch nach einem zweiten Kontrollbesuch noch bestehen. Es muss somit eine gewisse Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit im negativen Sinne vorliegen.
Selbst wenn ein Gastronom zu Recht in die Negativliste aufgenommen wurde, muss sicher gestellt sein, dass er nach Beseitigung aller Mängel zeitnah – d.h. im Zweifel sofort, zumindest aber innerhalb weniger Tage – von dieser Liste gestrichen wird. Es würde ein eklatanter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegen, wenn der Gastronom zu Unrecht mehrere Wochen oder sogar Monate in der Negativliste und somit am öffentlichen Pranger stehen würde!
Es ist höchst zweifelhaft, ob die staatlichen Behörden unter Berücksichtigung ihres geringen Personalbestandes faktisch in der Lage sind, zeitnahe Nachkontrollen zu gewährleisten und entsprechende Negativlisten unter den sehr engen und strengen gesetzlichen Voraussetzungen zu erstellen und vor allem auch zu pflegen!
Mehr Informationen
DOWNLOAD des Standpunkts
ZURÜCK zur Übersicht