Billige Drinks sind tabu

Oberverwaltungsgericht sieht konkrete Gesundheitsgefahr

Von Stephan Büttner
 
Alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben, ist nicht erlaubt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Beschluss vom 18.2.2011) bestätigt. Das Gericht hat die Beschwerde eines Gastronomen gegen eine von der Stadt erteilte Auflage zurückgewiesen. Der Gastwirt hatte in den Räumlichkeiten seiner Schank- und Speisewirtschaft „Klubheim T..“ unter anderem mit einer „1Euro Party“ geworben.

Die Stadt könne, so das Gericht, dem Gastronomen jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für ihre Gesundheit erteilen. Bereits das Preiskonzept der „1 Euro Party“ rechtfertigt die Annahme, es begründe eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung. Der Gastronom hatte ausgeführt, dass er gerade Jugendliche und junge Heranwachsende mit den geplanten Veranstaltungen als Zielgruppe ansprechen wollte. Das Konzept „Viel Alkohol für wenig Geld“ kann die Gäste dazu veranlassen, besonders günstige Preise für alkoholische Getränke auszunutzen und in der Folge Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

Zu keiner abweichenden Einschätzung veranlasst der Einwand, im Rahmen der beschriebenen Angebote könnten auch nicht alkoholische Getränke konsumiert werden. Er lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Attraktivität des Angebots insbesondere durch besonders günstige Preise für alkoholische Getränke begründet wird. Mit seinem Begehren lässt daher der Gastronom selbst sehr deutlich werden, dass bei lebensnaher Betrachtung nur das dargestellte Preiskonzept für alkoholische Getränke einen besonderen Werbeeffekt zum Besuch seiner Schank- und Speisewirtschaft vermittelt.

Das Gericht hielt es in diesem Zusammenhang für unerheblich, ob es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen mit Alkoholexzessen gekommen ist. Auflagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz dienen nämlich der vorbeugenden Abwehr drohender Gesundheitsgefahren. Sie können daher auch schon vor Eintritt einer Gesundheitsgefahr erteilt werden.

Es widerspreche deshalb der gesetzlichen Schutzkonzeption, zunächst ihren tatsächlichen Eintritt abzuwarten, um sodann nachträglich Vorsorge für die Zukunft zu treffen. Denn leistet der Gastronom dem Alkoholmissbrauch Vorschub, wäre als gesetzliche Rechtsfolge der Entzug der Konzession vorgesehen.

Nach Ansicht des Gerichts ist die von der Stadt verhängte Auflage auch verhältnismäßig, da nicht erkennbar ist, dass die Stadt ein weniger einschneidendes Mittel hätte ergreifen können. Insbesondere hat sie sich darauf beschränkt, lediglich den Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen zu untersagen. Dem Gastronomen bleibe es daher unbenommen, nicht alkoholische Getränke günstig anzubieten. Hieran hat er aber ersichtlich kein Interesse.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.