
Von Jürgen Benad
Das Thema Trinkgeld bietet immer wieder Anlass zu Steuerdiskussionen. Ein aktueller Fall war Anlass für ein klärendes Urteil: Der Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte in Sachsen hatte im Jahr 2009 eine Betriebsprüfung. Im Rahmen der Prüfung hat der Finanzbeamte festgestellt, dass der Inhaber der Gaststätte von seinen Gästen Trinkgelder in Höhe von 1000 Euro brutto pro Jahr erhalten hat.
Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 2005 bis 2007, sodass es für die drei Jahre um 3000 Euro Trinkgelder ging, die der Betriebsprüfer als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen hat.
Der Gastronom meinte, freiwillige Trinkgelder gehörten nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt. Entgelt sei die vertraglich vereinbarte Leistungsvergütung, also regelmäßig der Preis. Das freiwillige Trinkgeld, das keinen Preisbestandteil und keinen Preiszuschlag bilde, stehe außerhalb der vertraglichen Vereinbarung. Trinkgelder seien kein zusätzliches Entgelt, sondern eine „besondere Art von Geschenk“.
Das Sächsische Finanzgericht gab mit Urteil vom 9. März 2011 (Aktz.: 4 K 1932/10) jedoch dem Betriebsprüfer Recht. Nach der Rechtsauffassung der sächsischen Richter gehört zum umsatzsteuerlichen Entgelt alles, was der Leistungsempfänger, also der Gast, aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dazu würden auch die dem Gastronomen freiwillig gewährten Trinkgelder zählen. Begründung: Zwischen den von seinen Gästen an den Restaurantbetreiber als leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung bestehe eine innere Verknüpfung. Diese gebiete es, die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.
Die sächsischen Richter bemühten dann noch die Historie des Umsatzsteuergesetzbuches. Im ersten Umsatzsteuergesetzbuch von 1967 war noch festgeschrieben, dass zum Entgelt nur dasjenige gehört, was der Empfänger der Leistung „vereinbarungsgemäß“ aufzuwenden hatte, um die Leistung zu erhalten. Diese Formulierung wurde durch das Steueränderungsgesetz 1973 geändert in den noch heute geltenden Wortlaut mit der Anknüpfung an die tatsächliche Leistung.
Anders verhält es sich mit Trinkgeldern, die den Mitarbeitern gegeben werden. Denn diese erhält nicht der leistende Unternehmer, also der Gastwirt, sondern seine Angestellten, die nicht Leistende im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher müssen die von den Mitarbeitern vereinnahmten Trinkgelder nicht in die Bemessung der Umsatzsteuer einbezogen werden.
Hinzu kommt, dass die Trinkgelder, die von den Gästen den Mitarbeitern zugewendet werden, nicht der Einkommenssteuer der Mitarbeiter unterliegen. Seit dem Jahr 2002 sind Trinkgelder von der Einkommenssteuer befreit, unabhängig von der Höhe.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.