Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Allergenkennzeichnung

Auskunftspflicht reicht

von Jürgen Benad 

Der Termin rückt näher. Wie in dieser Zeitung schon berichtet, müssen nach der neuen EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (Verordnung EU Nr. 1169/2011) ab dem 13. Dezember 2014 Informationen über allergieauslösende Zutaten künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln gegeben werden (AHGZ vom 5. April). Die Neuerungen betreffen also auch Restaurants und Einrichtungen der Gemeinschaftsgastronomie.

Die EU-Verordnung gilt allerdings nur dann unmittelbar, wenn der nationale Gesetzgeber nicht zuvor ein nationales Gesetz erlässt. Dann gilt alleine die deutsche Regelung, die sich allerdings an die Vorgaben des europäischen Rechts halten muss. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist mit einem ersten Entwurf eines nationalen Gesetzes bis Ende Juni 2014 zu rechnen. Nach Aussage des zuständigen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft soll das Gesetz rechtzeitig vor dem 13. Dezember 2014 in Kraft treten.

Die EU-Verordnung lässt den nationalen Gesetzgebern einen Spielraum für die Regelungen. So liegt die Wahl der Mittel, mit denen Informationen über Allergene dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, im Ermessen der Mitgliedstaaten. Auch die verbale Kommunikation, das heißt, eine überprüfbare mündliche Auskunft, ist ein legitimes Mittel und steht im Einklang mit der Verordnung. Auch pragmatische Ansätze sind grundsätzlich zulässig. Im Rahmen des Erlasses nationaler Bestimmungen zur Allergenkennzeichnung ist es erlaubt, die einschlägigen Informationen „nur“ auf Anfrage bereitzustellen. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gastronom deutlich auf eine entsprechende Allergenkennzeichnung hinweist und dass diese Informationen auch tatsächlich auf Anfrage erhältlich sind. Danach würde ein für jeden Gast gut sichtbares Plakat genügen, auf dem der Hinweis steht, dass das Servicepersonal über allergene Stoffe zuverlässig Auskunft geben kann.

Die Haltung des zuständigen Bundesministeriums hinsichtlich der Möglichkeit einer mündlichen Auskunft zu allergenen Stoffen fiel bisher relativ starr und kompromisslos aus. So sieht das Ministerium Informationen, die nur auf aktive Nachfrage der Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, als nicht ausreichend an.

Eine Pflicht zur schriftlichen Deklaration aller allergieauslösenden Stoffe würde aber erhebliche Probleme mit sich bringen. Tagesaktuell Speisen mit frischen Zutaten anzubieten, würde durch den Anstieg von Kennzeichnungspflichten erheblich erschwert. Der Aufwand wäre unvertretbar. Die aus Sicht des Gastgewerbes einzig praktikable Lösung ist der Hinweis auf die Auskunftspflicht des Gastronomen gegenüber seinen Gästen. Denn eine Deklaration aller verwendeten Zutaten, die Allergien auslösen können, ist in den Speisekarten so gut wie nicht umsetzbar. Man denke hier nicht nur an täglich wechselnde A-la-carte-Gerichte, sondern auch an saisonale Angebote oder Aktionsmenüs.

Zudem würde man in Zeiten, in denen der Fokus auf eine gesunde Ernährung mit frischen Produkten aus regionaler Herstellung gerichtet ist, mit Kennzeichnungsverpflichtungen den Gastronomen unüberwindbare Hürden in den Weg legen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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