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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Stolpersteine meiden

Arbeitsgericht: Beschluss zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach AGG

Von Sandra Warden  

Die Prognosen bewahrheiten sich: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet Gerichten und Anwälten reichlich Stoff zur Auseinandersetzung. So hatte sich das Arbeitsgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 23. Oktober 2006 mit der Frage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei der Einsetzung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG zu befassen.

 

Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter schriftlich über das AGG und seine Inhalte informiert. Weiter hatte er eine Beschwerdestelle benannt und deren Befugnis festgelegt, Befragungsrechte wahrzunehmen und Zeugen zu laden. Der Betriebsrat forderte ein Mitbestimmungsrecht, der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin eine Einigungsstelle ein, da das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Grund dafür: Die zusätzlichen Kompetenzen, die der Arbeitgeber der Beschwerdestelle zubilligte. Dadurch seien möglicherweise Fragen der Ordnung des Betriebes sowie das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb betroffen.

 

So zweifelhaft das Urteil hinsichtlich des konkret entschiedenen Details auch sein mag, verdeutlicht es doch eines: Das AGG beinhaltet so manchen Stolperstein. Der Arbeitgeber wollte die Beschwerdestelle in die Lage versetzen, effektiv zu arbeiten. Damit „kaufte“ er sich ungewollt die Mitsprache des Betriebsrats ein.

 

Um überflüssige Fehler zu vermeiden, sollte jeder Arbeitgeber sich mit seinen Pflichten aus dem AGG vertraut machen. Für die Beschwerdestelle bedeutet dies: Der Arbeitgeber bestimmt eine Stelle im Betrieb oder Unternehmen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden nach dem AGG zuständig ist. Dies kann beispielsweise ein Vorgesetzter, der Personalleiter, der Betriebsrat, ein Ombudsmann, aber auch der Arbeitgeber selbst sein.

 

Ebenso wie den Text des AGG und des § 61b Arbeitsgerichtsgesetz muss er die Beschwerdestelle bekannt machen. Dies kann durch individuelle Mitteilung an jeden Mitarbeiter (ein Muster hält die Interhoga bereit), Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle, zum Beispiel am schwarzen Brett oder in der Personalabteilung erfolgen. Physische oder psychische Zugangsbeschränkungen dürfen nicht bestehen. Möglich ist auch der Einsatz der im Betrieb üblichen Kommunikationstechnik wie Intranet, wenn dies jedem Beschäftigten zugänglich ist.

 

Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten (insbesondere Gästen) benachteiligt fühlen. Nach dem AGG relevante Benachteiligungen sind solche wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder Geschlechts oder der sexuellen Identität. Die Stelle prüft die Beschwerde inhaltlich und ermittelt den Sachverhalt. Sie teilt dann dem Beschwerdeführer das Ergebnis mit. Bei begründeten Beschwerden ergreift der Arbeitgeber die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen für den Beschäftigten.

 

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.