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Beitrag auf fiktiven Zuschlag?

Sozialversicherung: Bei Urlaub oder Krankheit besteht ein Nachzahlungsrisiko

Von Sandra Warden

Kommt der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung ins Haus, so kommt in der Regel der Nachzahlungsbescheid hinterdrein geflattert. Glücklich schätzen kann sich da schon, bei wem nur Kleinigkeiten bemängelt werden. Zyniker raten sogar dazu, gezielt kleine Fehler in der Abrechnung zu verstecken. Und da Betriebsprüfer auch nur Menschen sind, ist offenbar auch deren Aufmerksamkeit bestimmten Moden unterworfen.

Eine solche „Mode“ in den vergangenen Jahren scheint die Sozialversicherungspflicht von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen zu sein und zwar an den Tagen, an denen die Arbeit aufgrund von Krankheit oder Urlaub ausfällt. Jedenfalls suchen vermehrt Arbeitgeber beim DEHOGA Rechtsrat, die es gar nicht fassen können, dass sie auf gar nicht ausgezahlte und außerdem auch noch vermeintlich abgabenfreie Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen sollen.

Aber tatsächlich – so ist es. Die zu leistenden Nachzahlungen können insbesondere bei nettolohnoptimierter Lohnabrechnung sogar erhebliche Ausmaße annehmen. Aus gegebenem Anlass also eine kurze Darstellung der komplexen sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Rechtslage bei dieser „Fiktivlohnfalle“ im neuen Gewand:

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind gemäß § 3b Einkommenssteuergesetz für den Arbeitnehmer steuerfrei und bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Diese Abgabenfreiheit gilt jedoch nur, wenn die Zuschläge für Arbeit gezahlt werden, die tatsächlich und nachweislich zu den vom Steuerrecht begünstigten Stunden geleistet wurde. Deshalb empfiehlt sich übrigens unbedingt die Dokumentation der mit Zuschlägen versehenen Arbeitszeiten.

Erhält ein Mitarbeiter „Lohn ohne Arbeit“ bei Krankheit oder Urlaub, so bemisst sich sein Lohn nach dem Lohnausfallprinzip, das heißt der Arbeitnehmer ist für diese Zeit so zu vergüten, als hätte er gearbeitet. „Ausgefallen“ ist in dieser Zeit aber nicht nur das „normale“ Entgelt, sondern auch Zuschläge, die gezahlt worden wären, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit gearbeitet hätte. Zur Bemessung stellt die jeweilige gesetzliche Regelung (Bundesurlaubsgesetz bzw. Entgeltfortzahlungsgesetz) auf den durchschnittlichen Verdienst in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (13 Wochen bei Urlaub bzw. zwölf Monate bei Krankheit) ab. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind miteinzurechnen und zwar unabhängig davon, ob sie sonst aufgrund von Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung gezahlt werden.

Diese arbeitsrechtliche Situation führt nun einerseits dazu, dass die Mitarbeiter im Falle von Urlaub oder Krankheit die Zahlung der Zuschläge fordern können, obwohl sie tatsächlich nicht sonntags, feiertags oder nachts gearbeitet haben.

In der Praxis viel wichtiger – und teurer: Selbst wenn diese Zuschläge den Mitarbeitern nicht ausgezahlt wurden, kann der Betriebsprüfer sie beim beitragspflichtigen Entgelt – fiktiv - einbeziehen. Denn der Arbeitnehmer hätte einen Anspruch auf sie gehabt. Da die Zuschläge nur dann sozialversicherungsfrei sind, wenn sie auf tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wurden, hier aber wegen des Urlaubs oder der Krankheit tatsächlich nicht gearbeitet wurde, müssen auf die Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer diese Beiträge nicht von dessen Bruttolohn abgezogen und kann er den Arbeitnehmer nicht mehr in Regress nehmen, muss er für den gesamten Prüfungszeitraum nicht nur den Arbeitgeber sondern auch den Arbeitnehmeranteil zahlen.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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