Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Betriebsuntersagung: Richtige Konzession ist erforderlich

Verwaltungsgericht Stuttgart verbietet Discoveranstaltungen in einer Gaststätte

Von Stephan Büttner  

Das war eine böse Überraschung: Ein Gastronom hatte in seiner Gaststätte, für die ihm eine Konzession für das Betreiben einer „Schank- und Speisewirtschaft mit Ausgabe fertig bezogener Imbissgerichte“ erteilt wurde,  Discoveranstaltungen durchgeführt, wenn auch ohne Tanz. Reaktion des Verwaltungsgerichts Stuttgart: Es hat per Beschluss in einem Verfahren des „einsteiligen Rechtsschutzes“ die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagung bestätigt. Das heißt: Der Gastronom darf keine weiteren Discoveranstaltungen mehr durchführen und muss den Betrieb einstellen.

Nach § 3 Abs. 1 Gaststättengesetz ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen, sie bestimmt sich nach Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder den Darbietungen. Das Gericht hat festgestellt, dass es sich bei den vom Gastronomen durchgeführten Veranstaltungen um Discoveranstaltungen handelt, die nicht von seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis umfasst sind. Regelmäßige Musikdarbietungen geben der Gaststätte das Gepräge einer Discothek.

Das Erscheinungsbild einer Discothek ist durch verschiedene Merkmale, die aber nicht alle zusammentreffen müssen, gekennzeichnet. Für eine Discothek sprechen vor allem: das Vorhandensein einer groß dimensionierten Musikanlage oder Plattentheke, einer Tanzfläche, einer mit der Musikanlage gekoppelten Lichtorgel, das Auftreten eines Discjockeys, eine überdurchschnittlich laute Musikbeschallung, die Ausstattung mit Lampen, Tischen und Stühlen, die einer den normalen Essgewohnheiten entsprechenden Nahrungsaufnahme entgegenstehen, ein geringes Angebot an Speisen, ein schneller Wechsel der Besucher, die ganz überwiegend aus Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bestehen. Betriebstypisch seien auch deutlich über 22 Uhr hinausgehende Betriebszeiten.

Außerdem ist die Tatsache einer gesteigerten Geräuschentwicklung, die über den Geräuschpegel einer herkömmlichen Gaststätte mit Musikaufführung weit hinausgeht, für die Unterscheidung zwischen Gaststätte und Discothek wesentlich. Deshalb müssen auch das Angebot von Tanzveranstaltungen oder das Vorhandensein von Discjockeys nicht notwendigerweise zum Begriff der Discothek gehören. Der Gastronom hatte im vorliegenden Fall zwar keine Tanzfläche mehr, weil er die Bestuhlung und Betischung mittlerweile so geändert hat, dass fürs Tanzen kein Raum mehr bestand. Es lagen aber andere Merkmale, wie eine erhebliche Geräuschentwicklung, leistungsfähige Musikanlage und der Einsatz eines DJ’s vor, sodass es sich der Betriebsart nach um eine Discothek handelte, für die der Gastronom allerdings keine Erlaubnis hatte. Für die sofortige Betriebsuntersagung war zudem noch entscheidend, dass sich zahlreiche Anwohner wegen des aus der Gaststätte dringenden Lärms bis spät in die Nacht massiv beschwert hatten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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