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Catering: Service erhöht die Steuer

Bundesfinanzhof bestätigt bisherige Regelung zur Umsatzsteuer bei Catering-Leistungen

Von Jürgen Benad  

Ist bei Catering-Leistungen der reduzierte oder der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei gerade veröffentlichten Entscheidungen beschäftigt. Diese Urteile wurden mehrfach in der Tagespresse aufgegriffen und haben zu vielen Anfragen beim DEHOGA geführt. Im Ergebnis hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

 

Letztlich versagte der Bundesfinanzhof die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes wegen der Gestellung und Reinigung des Geschirrs, der die „Lieferungen“ zu „sonstigen Dienstleistungen“ gemacht habe.

 

1. Essen auf Rädern: Im ersten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, aufgrund der Gesamtbetrachtung eine sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt. Diese unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 16 Prozent und stellt keine reine Lieferung dar, für die der reduzierte Steuersatz gelten würde.

 

Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement bei der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiege, seien nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Interessant an diesem Urteil des BFH war die Feststellung, dass nach der EuGH-Rechtsprechung nicht jede Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine Dienstleistung sei. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die entsprechende Norm im Umsatzsteuergesetz (§ 3 Absatz 9, Sätze 4 und 5) nicht richtlinienkonform sei, also nicht mit dem Europäischen Recht übereinstimmt. Allerdings stellte der BFH nur auf den Wortlaut der deutschen Gesetzesvorschrift ab. Ob ein Fall denkbar ist, bei dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und dennoch nach dem europäischen Recht eine Lieferung zum begünstigten Steuersatz vorliegt, ist zu bezweifeln.

 

2. Schulverpflegung: Im zweiten Fall ging es um die Schulverpflegung eines Cateringunternehmens. Der BFH hat festgestellt, dass eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen vorliegt, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.

 

Fazit: Nach wie vor gilt, dass nur die reine Lieferung von Essen zum reduzierten Mehrwertsteuersatz möglich ist. Dies gilt natürlich nur für die Lebensmittel, die in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz genannt sind. Pauschal gesagt, sind das die Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Kommen zu der reinen Lieferung der Speisen weitere (Dienst-) Leistungen hinzu (Gestellung von Geschirr, das später wieder abgeholt und gereinigt wird, Servicepersonal des Caterers portioniert und serviert vor Ort), wird aus der „Lieferung“ eine „sonstige Leistung“. Mit der Konsequenz, dass die Gesamtrechnung mit dem allgemeinen Steuersatz von derzeit (noch) 16 Prozent auszuweisen ist.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.