Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Wirten droht Entzug der Konzession

Jugendschutzgesetz

von Stephan Büttner

Erfolglos blieb die Klage eines Unternehmers eines Einzelhandelsgeschäfts mit Café. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die von der Ordnungsbehörde ausgesprochene Gewerbeuntersagung und den Widerruf der Gaststättenerlaubnis . Begründung: Der Gewerbetreibende hat sich als unzuverlässig erwiesen.

Wie kam es dazu? Die Ordnungsbehörde warf dem Unternehmer vor, er habe in seinem Geschäft wiederholt Alkohol an Jugendliche verkauft, die sich danach teilweise in einen Vollrausch versetzt hätten und von der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht werden mussten. Die Jugendlichen konnten wohl mehrfach ohne Probleme eine Flasche Wodka und auch eine Flasche Rum  kaufen, ohne dass sie einen Ausweis hatten vorzeigen müssen. Die Jugendlichen wussten, dass man in diesem Laden Alkohol bekommt.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet seine gesetzliche Grundlage im Gaststättengesetz, die Gewerbeuntersagung stützt sich auf die Regelungen in der Gewerbeordnung. Beide Gesetze ordnen im Ergebnis übereinstimmend den Widerruf beziehungsweise die Gewerbeuntersagung für den Fall an, dass der Gewerbetreibende sich als unzuverlässig erweist. Das ist hier der Fall. Gewerbliche Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Hierzu zählt unter anderem, dass der Gewerbetreibende seinen laufenden öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen pünktlich, vollständig und unaufgefordert nachkommt (sowie die Jugendschutzvorschriften beachtet). Verstößt er hiergegen erheblich oder nachhaltig, bietet er nicht die geforderte Gewähr. Da die gewerbliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig ist, kommt es im Falle von beachtlichen Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen grundsätzlich nicht auf die Gründe an.

Der Unternehmer hatte zwar wiederholt versichert, dass er an solchen Verkäufen überhaupt nicht interessiert gewesen sei und dass er sowohl seine Arbeitnehmer eindringlich belehrt, als sich auch von unzuverlässigen Mitarbeitern getrennt habe. Hiervon ließ sich das Gericht aber nicht beeindrucken. Der geschilderte Sachverhalt zeige eindeutig, dass der Unternehmer nicht in der Lage gewesen sei, für einen einwandfreien Betrieb in seinem Café bzw. Verkaufsgeschäft zu sorgen, so das Gericht. Allein darauf komme es an.

Auch dass eine Verurteilung im Bußgeldverfahren bisher nicht erfolgte, sei unerheblich. Dem Kläger sei offenbar bis zuletzt die Bedeutung des Jugendschutzgesetzes unklar geblieben. Demnach haben Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen, und der Gewerbetreibende hat in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Scheitert der Gewerbetreibende an der Beachtung des Gesetzes – wie hier – in schwerwiegender Weise, so zieht das Gesetz – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes – die Konsequenz, dass die gewerbliche Betätigung wegen Unzuverlässigkeit zu beenden ist.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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