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Der Veranstalter haftet

Tanz-Event: Gericht kritisiert fehlende Sicherungsmaßnahmen

Von Stephan Büttner

Zwei Gäste, die bei einer Tanzveranstaltung in einem Café durch einen herabfallenden Lautsprecher verletzt worden waren und den Veranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hatten, bekamen in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg Recht.

Der Fall im Detail: Für die Tanzveranstaltung war im Obergeschoss eines Cafés eigens ein Lautsprecher auf einem Stativ aufgestellt worden. Im Gedränge fiel dieser herunter, und die beiden Kläger, Mutter und Sohn, erlitten durch ärztliche Atteste nachgewiesene Kopf- und Körperverletzungen. Angesichts der Besonderheiten der Örtlichkeiten im Bereich des Cafés und der Veranstaltung hätte dieser Lautsprecher gegen ein Verschieben und Umstürzen gesichert werden müssen, wie das OLG feststellte. Denn bei dem während Großveranstaltungen mit Tanzmusik auftretenden Gedränge und teilweise alkoholisiertem und übermütigem Publikum wäre bei den hier bestehenden Örtlichkeiten zunächst ohne Weiteres damit zu rechnen gewesen, dass Personen absichtlich oder unabsichtlich gegen das Stativ oder den Lautsprecher stoßen würden, etwa beim Betreten oder Verlassen des Cafés oder beim ausgelassenen Tanzen.

Die Beklagten hätten bei diesen vorliegenden Begebenheiten nicht nur mit einem bloßen Anstoßen des Lautsprechers, sondern auch damit rechnen müssen, dass Personen den ungesicherten Lautsprecher unter Umständen mehrfach verschieben würden. Zum Beispiel weil die Beschallung einem Cafébesucher zu laut gewesen ist oder aus bloßem Übermut oder ganz einfach, weil der Lautsprecher jemandem im Wege stand.

Denn Großveranstaltungen seien nicht mit dem regulären Cafébetrieb gleichzusetzen, sondern entfalteten erfahrungsgemäß eine Eigendynamik, in der auch mit unvernünftigem und irrationalem Verhalten der Besucher gerechnet werden müsse, so das Gericht. So lag es für die beklagten Veranstalter durchaus noch im Bereich des Vorhersehbaren, dass der Lautsprecher bis hin zu der fünf Meter entfernten Brüstung hätte verschoben werden und anschließend über die Brüstung stürzen können. 

Die beiden Kläger erhielten unter Berücksichtigung der Krankheitsdauer, der Schmerzen, der fortbestehenden psychischen Probleme und der teilweise noch sichtbaren Narben Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 2000 Euro sowie 1500 Euro. Ebenfalls bekamen sie einen Ersatz des erlittenen Vermögensschadens bezüglich ihrer beschädigten Kleidung in Höhe von 400 Euro sowie Erstattung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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