Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Erbschaftssteuer: Vererbung jetzt planen

Die Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer bringt Vor- und Nachteile

Von Jürgen Benad  

Voraussichtlich zum 1. Januar 2007 soll die Erbschaftssteuer neu geregelt werden. Und mit ihr auch die Schenkungssteuer. Die geplante Reform hat angesichts des anstehenden Generationswechsels in unserer Branche erhebliche Relevanz für die Hotellerie und Gastronomie.

 

Erhebliche Vorteile sieht der aktuelle Gesetzentwurf für Betriebsvermögen vor, auch wenn der bisherige Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro wegfallen soll. Denn bei einem Betriebsübergang soll die Steuer je nach Dauer der Weiterführung des Betriebes wegfallen. Nach derzeitigem Stand der politischen Diskussion wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer für jedes Jahr der Betriebsfortführung um ein Zehntel gestundet, ist also nicht zu zahlen. Das bedeutet, dass diese Steuer nach zehn Jahren der Weiterführung des Betriebes völlig entfällt.

 

Diese Regelung soll allerdings nur für Produktivvermögen gelten. Damit wären beispielsweise Wertpapiere, Geld und vermietete Grundstücke nicht von dieser günstigen Regelung erfasst. Für diese Werte müsste anteilig Erbschafts- und Schenkungssteuer bezahlt werden. Ein weiterer Pferdefuß ist die derzeit in der Politik diskutierte und umstrittene Arbeitsplatzklausel, die seitens des DEHOGA stark kritisiert wird.

 

Danach soll der Betriebsnachfolger im Falle von Entlassungen nach dem Betriebsübergang anteilige Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen. Die Berechnung soll wie folgt aussehen: Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs wird die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Vollzeitstellen ermittelt. Wenn dann im ersten Jahr der Fortführung des Betriebes 5 Prozent der Arbeitsplätze abgebaut werden, müsste die Erbschaftssteuer in Höhe von ebenfalls 5 Prozent für das eine (gestundete) Zehntel Schenkungs- und Erbschaftssteuer gezahlt werden. Die Ermittlung der Arbeitsplätze würde in jedem nachfolgenden Jahr bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist erneut erfolgen und es würden bei weiteren Stellenstreichungen entsprechende Steuern zu zahlen sein.

 

Einen grundsätzlichen steuerrechtlichen Nachteil für die Vererbung oder Schenkung von Immobilien wird es in absehbarer Zeit geben: Zum Ende dieses Jahres läuft die Geltung des so genannten Bewertungsgesetzes aus. Teile der Opposition fordern, dass alle Werte, die verschenkt oder vererbt werden, mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind.

 

Für Immobilien gilt derzeit eine rechnerische Bewertung, die dem Verkehrswert nicht entspricht, sondern nicht unerheblich unterhalb des Verkehrswertes liegt. Diese verkehrswertentsprechende Bewertung soll für sämtliches Vermögen erfolgen und betrifft somit sowohl das Privat- als auch das Betriebsvermögen.

 

Man sollte daher frühzeitig darüber nachdenken, ob nicht zumindest Immobilien des Privatvermögens noch vor der Reform auf die nächste Generation übertragen werden.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.