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Geschenke genau prüfen

Bundesfinanzhof stellt Besteuerung klar

von Jürgen Benad

Geschenke sind nicht gleich Geschenke: Unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 entschieden.

Grundsätzlich ist es so, dass Geschenke aus betrieblichem Anlass, die den Geschäftsfreunden gewährt werden, zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen bei den Beschenkten führen können. Dies gilt auch für andere Leistungen, die ein Unternehmen den Geschäftspartnern zukommen lässt, aber auch den Arbeitnehmern, sofern sie zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gewährt werden. Wenn ein Unternehmer beispielsweise Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer zu einer Incentive
-Reise einlädt, ist der Wert der Reise von den Geschäftspartnern als Betriebseinnahme und von den Arbeitnehmern als Lohn zu versteuern.

Nach der Pauschalierungsvorschrift des § 37b des Einkommensteuergesetzes kann jedoch der Unternehmer in diesem Fall die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde und die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent selbst abführen.

In der bisherigen Rechtsprechung wurde unterschiedlich geurteilt, ob die Pauschalierungsvorschrift voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke zwingend beim Empfänger einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sein müssen. Die Betriebsprüfer sind bislang immer davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob das Geschenk beim Empfänger überhaupt eine Einkommensteuerpflicht auslöst. Sie haben diese Vorschrift quasi als Rechtsgrundlage für die Besteuerung genommen. Dass diese Rechtsauffassung falsch ist, das hat nunmehr der Bundesfinanzhof in den drei bereits erwähnten Urteilen klargestellt. Die Fälle: In dem einen vom BFH entschiedenen Fall hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 Prozent zu Unrecht dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall, in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b Einkommensteuergesetz nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitert.

Die Urteile sind sehr erfreulich. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesministerium der Finanzen mit einer Verwaltungsanweisung zeitnah die neue Rechtsprechung für die Betriebsprüfungen umsetzt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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