Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Fallstricke beim Mindestlohn

Von Sandra Warden  

Dass er kommt, auch im Gastgewerbe, hat sich mittlerweile herumgesprochen: Ab dem 1. Januar 2015 heißt es 8,50 Euro brutto pro Stunde, für jeden ab 18 Jahre – unabhängig von Qualifikation, Betriebsgröße, Region. Und bereits zum 1.1.2017 kommt die erste Anpassung. Ein bundesweiter Mindestlohntarifvertrag zwischen DEHOGA und NGG, der einen stufenweisen Übergang hätte ermöglichen können, scheiterte am Widerstand der Gewerkschaft.

Hoteliers und Gastronomen in Deutschland stellen sich also auf die Gegebenheiten ein: Wie schaffe ich es, die Motivation für die engagierten und besser ausgebildeten Mitarbeiter zu erhalten, wenn demnächst jeder mindestens 8,50 Euro verdient? Welche personellen und organisatorischen Umstrukturierungen sind jetzt erforderlich? Wie entwickeln sich die Wareneinsatzkosten und was ändert sich bei meiner Kalkulation? Werden die Gäste gegebenenfalls erforderliche Preisanpassungen mitmachen oder bekommen wir dann die nächste Euro-Teuro-Diskussion? Das sind nur einige der Fragestellungen, die die gastgewerblichen Unternehmer beschäftigen. Einige juristische Fallstricke, die es bei der Umsetzung des Mindestlohns zu vermeiden gilt:

Arbeitszeit: Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes müssen für alle ihre Mitarbeiter Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Das Gesetz fordert keine elektronische Lösung, auch handschriftliche Aufzeichnungen sollen möglich sein.

Wohl aber müssen Abweichungen vom Dienstplan erfasst werden, da es um die Ist-Arbeitszeit geht. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wird den Mindestlohn auch unter Berücksichtigung dieser Aufzeichnungen prüfen, Mehrarbeit muss also bei der Berechnung des Mindestlohns einkalkuliert werden. Und die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes, zum Beispiel mit Blick auf die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden oder zwingende Ruhezeiten, wird noch wichtiger.

Scheinselbstständigkeit: Vorsicht beim Einsatz von Mietköchen und Mietkellnern! Zwar gilt für „echte“ Selbstständige der Mindestlohn nicht. Viele der vermeintlichen Unternehmer sind aber im konkreten Einsatz eben doch Arbeitnehmer, denn sie sind weisungsgebunden und in den betrieblichen Ablauf eingebunden. Gewerbeschein und Steuernummer besagen gar nichts. Die Finanzkontrolle prüft auch, ob solche Scheinselbstständigkeit vorliegt. Das Risiko auf den Mindestlohn und vor allem die Sozialversicherungsbeiträge trägt nahezu allein der Auftraggeber.

Fremdfirmen: Der Mindestlohn begründet eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße von Firmen, die mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt wurden. Zahlen diese ihren Beschäftigten den Mindestlohn nicht, muss der Auftraggeber wie ein Bürge dafür einstehen, auch wenn ihn keinerlei Schuld trifft. Der DEHOGA empfiehlt daher zumindest die Aufnahme einer Bestätigung, dass die Fremdfirma den Mindestlohn zahlt, in die Verträge. Auch zusätzliche Kontrollrechte kann man vereinbaren.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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