Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Frist für die Playlisten verlängert

von Stephan Büttner

Die Verwertungsgesellschaft Gema wird in Kürze mehrere Tausend Gastronomen, Hoteliers und andere Veranstalter anschreiben und rückwirkend, unter anderem für das Jahr 2015, Tarifzuschläge wegen nicht eingereichter Playlisten (Musikfolgen) für Veranstaltungen mit Livemusik erheben. Die Frist für die Abgabe wurde aber nun verlängert.

Vor wenigen Tagen hat der DEHOGA mit der Gema verhandelt und konnte erreichen, dass betroffene Veranstalter die Playlisten noch bis zum 31. Oktober 2016 einreichen können. Nach diesem Zeitpunkt wird die Gema den Tarifzuschlag in Höhe von 10 Prozent der Gema-Gebühr, die für die jeweilige Livemusik-Veranstaltung in Rechnung gestellt wurde, erheben.

Zum Hintergrund: Bei Veranstaltungen mit Livemusik (etwa mit Sänger, Musikern, Bands, Alleinunterhalter, Barpianisten) kommt vor allem der Gema-Tarif U-V (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) zur Anwendung. Neben der zu zahlenden Gema-Gebühr muss der Veranstalter der Gema nach dem Event eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung gespielten Werke (Playlisten/Musikfolgen) übersenden.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), aus den Gema-Tarifen (z.B. U-V, U-St) sowie auch aus dem zwischen Verband und Gema abgeschlossenen Gesamtvertrag. Diese Playlistenaufstellung ist insofern von besonderer Bedeutung, da sie der Verwertungsgesellschaft vor allem eine geRechte Verteilung der erzielten Einnahmen unter ihren Mitgliedern, den sogenannten Urhebern, ermöglicht.

Die Gema stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgenvordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer/Tarife und Formulare/Musikfolgen) ausdruckbar oder herunterladbar sind. Jeder Livemusik-Veranstalter hat in diesem Musikfolgenvordruck den Titel des jeweiligen live gespielten Musikwerkes sowie, wenn bekannt, den Komponisten, Bearbeiter und Verleger anzugeben.

Wenn der Veranstalter seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt und der Gema die Playlisten/Musikfolgen nicht spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung zuschickt, dann wird die Gema nachträglich einen Tarifzuschlag auf die zu zahlende Vergütung in Höhe von 10Prozent erheben (vgl. auch Gema-Tarif U-V, Kapitel V).

Dem Veranstalter, Hotelier oder Gastronomen ist ausdrücklich zu empfehlen, das Ausfüllen der Musikfolgeliste auf den Musiker oder Sänger (beziehungsweise deren Agentur oder Management) zu übertragen und diese Verpflichtung vertraglich zu regeln. Weitere Details und Tipps (zum Beispiel mit Vertragsformulierungs-Vorschlägen) finden Veranstalter in einem DEHOGA-Merkblatt, welches Verbandsmitglieder bei ihrem zuständigen DEHOGA-Landesverband erhalten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
buettner​[at]​dehoga.de