Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Gema will Nachschlag

GVL-Zuschlag auf Musikvervielfältigungen

Von Stephan Büttner

Einige Tausend Gastronomen und Hoteliers, aber auch Einzelhändler und andere Musiknutzer werden voraussichtlich im April 2015 erneut Post von der Gema erhalten. Die Gema nimmt im Auftrag der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die die Musiker und Interpreten vertritt, eine Nachberechnung rückwirkend ab dem 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2014 für sogenannte Musikvervielfältigungen (z.B. selbstgebrannte CDs, MP3-Dateien) vor.

Auf die bestehenden Gema-Wiedergabetarife (z.B. für Tonträgermusik/Hintergrundmusik) wird ein GVL-Zuschlag in Höhe von 10 Prozent für die Vervielfältigung von Tonträgermusik und in Höhe von 13 Prozent für die Vervielfältigung von Radiomusik erhoben. Betroffen sind allerdings nur die Betriebe, die auch in der Vergangenheit bereits Gema-Gebühren für Musikvervielfältigungen gezahlt haben.

Zum Hintergrund: Bisher verlangte die Gema von Musikveranstaltern, Gastronomen, Hoteliers oder Clubbetreibern bei öffentlicher Musikwiedergabe einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent (in Discotheken von 30 Prozent) vom jeweiligen Gema-Wiedergabetarif, wenn bei der Wiedergabe mittels Laptop/PC oder selbstgebrannten CDs vervielfältigte Musikwerke eingesetzt werden. Viele Musikveranstalter vervielfältigen Musikwerke allerdings weder selber noch durch Beauftragte und stellen vervielfältigte Musik auch nicht zur öffentlichen Wiedergabe zur Verfügung. Sie sind daher nicht die Hersteller der Vervielfältigungen und somit urheberrechtlich nicht verantwortlich (sondern z.B. die DJs). Zudem erschien die zu zahlende Vergütung – anknüpfend an die Gema-Wiedergabetarife – als unangemessen hoch.

Der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter haben diesen Zustand massiv kritisiert (insbesondere im Schiedsstellenverfahren zur Gema-Tarifreform sowie gegenüber der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt). Daraufhin hat die Gema ihr bisheriges Abrechnungsmodell zum 31. März 2013 eingestellt und mit dem DEHOGA und mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter einen neuen und wesentlich günstigeren Gema-Tarif VR-Ö verhandelt, der seit dem 1. April 2013 zur Anwendung kommt. Viele Musikveranstalter, bei denen DJs mittels eigener Dateien die Musik auflegen, werden nun von den Vervielfältigungszuschlägen sogar ganz befreit.

Der alte Gema-Tarif für Vervielfältigungen wurde zum 31. März 2013 aufgehoben. Gleichzeitig wurde auch das Inkasso des bisherigen GVL-Zuschlags eingestellt, da die GVL eine Anknüpfung an den reduzierten Gema-Tarif VR-Ö ablehnte.

Da bis zum heutigen Tag keine Verständigung mit der GVL über die Höhe der GVL-Gebühren für Musikvervielfältigungen getroffen werden konnte, soll übergangsweise nochmals der alte GVL-Zuschlag für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014, gegebenenfalls auch für das Jahr 2015, zur Anwendung kommen. Vereinbarungsgemäß sollen zunächst höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofes oder des OLG München in ähnlich gelagerten Streitigkeiten abgewartet werden, um dann gegebenenfalls für die Zukunft eine neue GVL-Gebühr für Musikvervielfältigungen zu vereinbaren.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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