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Geringfügige Beschäftigung: Beiträge bei Minijobbern sparen

Was sich bei den Minijobs zum 1. Januar geändert hat / Aufstockungsbeitrag ist gesunken


Von Sandra Warden

Die Absenkung des allgemeinen Rentenversicherungsbeitrags wirkt sich auch bei Minijobbern aus. Zwar leider nicht auf die Höhe der Pauschalabgabe, diese liegt weiter bei 30 Prozent. In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer aber freiwillig den Pauschalbeitrag auf den regulären Beitrag aufstocken, um damit Rentenansprüche zu erwerben, kommen sie jetzt etwas günstiger davon: Der Aufstockungsbeitrag sinkt von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent. Immerhin nutzen diese Möglichkeit schon 16,3 Prozent aller Minijobber im gewerblichen Bereich.

Der Aufstockungsbeitrag ist ein Versicherungsbeitrag des Arbeitnehmers. Er geht deshalb vom Bruttolohn ab, auch dann, wenn dadurch der Nettolohn unter 8,50 Euro pro Stunde fällt. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen, ist somit eigentlich nichts Besonderes. Aufgrund der massiven Verunsicherung, zu der die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns bei den Minijobbern führen, sei darauf aber ausdrücklich hingewiesen.

Denn mit der Pauschalabgabe verhält es sich ja genau andersherum: Ihr Sozialversicherungsanteil in Höhe von 28 Prozent muss zwingend allein vom Arbeitgeber getragen werden. Der Minijobber selbst erhält, wenn er nicht freiwillig den Rentenversicherungsbeitrag aufstockt, seinen Lohn brutto wie netto. Lediglich die 2 Prozentpunkte Pauschsteueranteil können auf ihn abgewälzt werden. Der minijobbende Mindestlohnbezieher erhält daher netto deutlich mehr Geld als ein Festangestellter mit gleichem Stundenlohn. Übrigens: Wenn der Mindestlohn für Sie bei Minijobbern zu Personalkostensteigerungen führt oder die Netto-Ungleichheit Streit unter den Kollegen schürt, überprüfen Sie doch einmal, ob der Minijobberstatus wirklich in jedem Arbeitsverhältnis die sinnvollste Variante ist. Klar, er bringt vielfach Flexibilität. Aber bei Studenten lohnt sich oftmals auch für den Arbeitgeber eine Beschäftigung oberhalb der 450-Euro-Grenze. Denn diese sind in den meisten Fällen beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen deshalb nur je 9,35 Prozent Rentenbeitrag. Oder vielleicht ist, beispielsweise in der Saison, eine kurzfristige Beschäftigung sinnvoll. Diese ist jetzt auf bis zu 70Tage oder drei Monate im Kalenderjahr ausgeweitet worden und – wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – vollständig sozialversicherungsfrei. Auch für die Besteuerung gelten Sonderregelungen, die in aller Regel zu Abgabensätzen unterhalb der 30 Prozent führen.

450-Euro-Grenze übertreten

Eine weitere Änderung zum 1. Januar 2015 betrifft die Frage, wie oft die 450-Euro-Grenze überschritten werden darf, ohne dass gleich der Minijobberstatus verloren geht: Durfte die Verdienstgrenze bisher nur höchstens zweimal pro Zeitjahr überschritten werden, gehen die Sozialversicherungsträger jetzt von einer dreimaligen Überschreitungsmöglichkeit aus. Das bedeutet: Schwankt das monatliche Arbeitsentgelt unvorhersehbar, so darf in bis zu drei Kalendermonaten mehr als 450 Euro verdient werden.

Aber Achtung: Es geht um gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze. Das bewusste Spekulieren auf diese Regel ist gefährlich. Denn die Überschreitungsmöglichkeit gilt nicht, wenn der Arbeitgeber in seiner Jahresprognose bereits die Überschreitungen einkalkuliert hat, zum Beispiel wegen saisonaler Mehrarbeit. Auch wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat übersteigt, kann man nicht etwa sagen „Die ersten drei Monate sind frei“. Sondern in diesen Fällen liegt vom Tag des ersten Überschreitens an kein Minijob mehr vor.

Arbeitszeitkonto nutzen

Eine häufige Frage im Zusammenhang mit dem Mindestlohn: Dürfen eigentlich auch für Aushilfen Arbeitszeitkonten geführt werden? Die klare Antwort: Ja. Und mehr noch, in vielen Fällen sind sie unverzichtbar. Denn wenn die in einem Monat tatsächlich geleisteten Stunden schwanken, ist nur unter der Voraussetzung eines schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontos die Zahlung gleichbleibender Monatsentgelte zulässig. Sonst muss jede in dem Monat geleistete Stunde auch in dieser Monatsabrechnung mit mindestens 8,50 Euro vergütet werden. Die Auszahlungen würden viel stärker schwanken und das Risiko einer häufigen Überschreitung der Verdienstgrenze wächst.

Übergangsregelungen

Und schließlich: Zum Jahreswechsel sind die Bestandsschutzregelungen weggefallen, die der Gesetzgeber mit der Heraufsetzung der Verdienstgrenze von 400 auf 450 Euro eingeführt hatte. Arbeitnehmer, die seit 2012 zwischen 400,01 Euro und 450 Euro verdienten und für eine Übergangszeit trotzdem sozialversicherungspflichtig blieben, werden jetzt „echte“ Minijobber. Soll der Status der Sozialversicherungspflicht erhalten bleiben, etwa um die gesetzliche Krankenversicherung zu behalten, muss das regelmäßige monatliche Entgelt auf über 450 Euro erhöht werden.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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