Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Gesetzentwurf: Neue Vorgaben für die Kasse

von Jürgen Benad

Das Gastgewerbe und dessen Kassen sind wieder einmal im Visier des Bundesfinanzministeriums. Denn dieses hat kürzlich einen ersten Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sowie den Entwurf einer „Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vorgelegt. Es sind im wesentlichen als Maßnahmen eine technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem sowie die Einführung einer Kassen-Nachschau geplant.

Die technische Sicherheitseinrichtung im elektronischen Aufzeichnungssystem soll gewährleisten, dass die elektronischen Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufgezeichnet werden (Einzelaufzeichnungspflicht). Die Aufzeichnungen müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument zudem eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.

In der Technischen Verordnung wird unter anderem präzisiert, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind und wie eine Protokollierung der elektronischen Aufzeichnungen sowie deren Speicherung erfolgen müssen.

Die Neuregelungen sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

Mit BMF-Schreiben vom 26. November 2010 wurden bereits Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung steuerlich relevanter Einzeldaten neu geregelt. Nach diesem BMF-Schreiben dürfen Unternehmer noch bis Ende des Jahres 2016 technisch ältere Registrierkassen benutzen. Viele Unternehmer der Branche haben aber unter Berücksichtigung dieses Schreibens neue Registrierkassen oder ganze Kassensysteme in der jüngeren Vergangenheit neu angeschafft.

Der DEHOGA hatte sich daher bereits mit einem Schreiben vom 4. März 2016 an den Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble gewandt, um Investitions- und Planungssicherheit für die Branche einzufordern. Es kann nicht sein, dass eine kürzlich getätigte Investition in ein neues Kassensystem mit der Neuregelung obsolet wird oder auch nur Aufrüstkosten bereits im Jahr 2018 entstehen.

Mit Blick auf den Vertrauensschutz dürfen daher die Neuregelungen erst in Kraft treten, wenn die kürzlich angeschafften Kassensysteme zumindest wirtschaftlich abgeschrieben sind. Daher sollten die Neuregelungen frühestens ab dem Jahr 2022 in Kraft treten.

Die geplante Neueinführung einer Kassen-Nachschau ist äußerst kritisch zu sehen. Die Kassen-Nachschau würde es einem Betriebsprüfer zu jedem selbst frei gewählten Zeitpunkt erlauben, das Kassensystem oder die Registrierkasse zu überprüfen und sich Unterlagen vom Unternehmer aushändigen zu lassen.

Der DEHOGA hat die teils massiven Bedenken in seiner Stellungnahme dem Bundesfinanzministerium übermittelt. Den weiteren Gesetzgebungsgang wird der DEHOGA konstruktiv begleiten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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