Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Wenn das Steak den Zahn knackt

Nicht für jeden Gebissschaden im Restaurant muss der Gastwirt aufkommen, so die Gerichte

von Jürgen Benad

Wenn der Gast beim Essen im Restaurant einen Schaden erleidet, stellt sich oft die Frage, ob denn der Gastwirt für den Schaden aufkommen muss. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn den Gastwirt ein Verschulden trifft. Oft sind die Gäste jedoch der Meinung, dass jegliche erlittenen Schäden vom Gastwirt zu ersetzen sind. Dass das nicht der Fall ist, hat kürzlich das Amtsgericht München klargestellt und entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli letzten Jahres besuchte ein Mann mit seiner Ehefrau und seiner Mutter ein Restaurant in der Nähe von München. Dort bestellte er ein Nackensteak vom Halsgrat. Während er das Nackensteak verzehrte, biss er auf etwas Hartes und eine Zahnbrücke seines Gebisses ging zu Bruch. Der Gast erklärte daraufhin, dass ein Stück Knochen in dem Nackensteak gewesen sein muss und schon beim ersten Bissen sei seine Zahnbrücke zerbrochen. Weiterhin vertrat der Gast die Meinung, dass der Gastwirt das Stück Fleisch hätte untersuchen müssen, ob sich denn noch Knochen darin befinden. Denn ein Gast müsse nicht damit rechnen.

Die zerbrochene Zahnbrücke musste komplett neu gefertigt und angepasst werden. Dafür stellte der Zahnarzt 2800 Euro in Rechnung. Diese Kosten verlangte der Gast daraufhin von dem Gastwirt als Schadenersatz. Dieser vertrat jedoch die Meinung, dass er keine Schuld trage und weigerte sich die Zahlung zu leisten.

Daraufhin erhob der Gast Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses wies die Klage ab und urteilte, dass der Kläger die Kosten für die Erneuerung der Zahnbrücke selbst zu tragen habe.

Das Amtsgericht begründete das Urteil wie folgt: Ein Gastwirt, der im Rahmen der Bewirtung Lebensmittel zubereitet, müsse grundsätzliche erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Denn er gebe zubereitete Speisen an eine Vielzahl von Endverbrauchern ab. Ein Gast dürfe auch bei der Bestellung von verarbeiteten Naturprodukten davon ausgehen, dass der Gastwirt im Rahmen der Zubereitung sich eingehend mit dem Produkt befasst und dabei die Gelegenheit hat, von dem Produkt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und gegebenenfalls zu beseitigen – soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Den Sicherheitserwartungen der Gäste seien aber durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt.

So habe der Bundesgerichtshof die Haftung eines Bäckers gegenüber einem Kunden verneint, der sich den Teil eines Zahnes abgebrochen habe, als er auf einen Kirschkern biss, der sich in einem Stück Kirschkuchen befunden hatte.

Die Richterin am Amtsgericht stellte im Urteil fest, dass ein auch nur durchschnittlich gebildeter Gast wisse, dass es sich bei Fleisch um ein Naturprodukt handelt, welches vom Tier stammt und in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind. Der Gast habe daher nicht erwarten können, dass das Steak tatsächlich vollständig ohne Knochenreste beschaffen ist.

Es könne dem Gastwirt auch nicht zugemutet werden, das von ihm zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen. Auch der Gast, der das Fleisch vor dem Verzehr sicherlich nochmals zerteilt und anschließend zu Munde geführt hat, habe offensichtlich das Knochenstück selbst nicht erkennen können, sodass alles dafür spreche, dass es sich tatsächlich um ein äußerst kleines Teil im Inneren des Steaks gehandelt habe.

Schließlich verwies das Amtsgericht auf die Argumentation des Bundesgerichtshofes, wonach ein derartig hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe, die mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste. Das Gericht wörtlich: „Letztlich hat sich bei der Beschädigung des Gebisses des Klägers bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches nie gänzlich vermieden werden kann.“ (Rechtskräftiges Urteil des AG München vom 12.2.15).

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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