Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Hotelier besiegt Gema

Keine Gebührenpflicht für DVB-T-Fernseher

Von Stephan Büttner  

Eine erfreuliche Nachricht für die Hotellerie in Deutschland: Ein Hotelier hat sich in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich gegen eine Klage der GEMA zur Wehr gesetzt. Die Verwertungsgesellschaft hatte Gebühren nach dem sogenannten Hotelsendetarif verlangt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Gema in Revision gehen wird.

Der Fall im Detail: Die Gema, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrecht, verlangte wegen eines vermeintlichen urheberrechtswidrigen Eingriffs in das sogenannte Senderecht die entsprechenden urheberrechtlichen Vergütungen zuzüglich eines 100-prozentigen Schadensersatzzuschlags.

Im Juli 2014 hat nun das Landgericht Düsseldorf die Klage der Gema zurückgewiesen. Eine Verletzung des Senderechts sei nicht gegeben, so die Richter. Der Hotelier hatte die Hotelzimmer jeweils mit einem Fernsehgerät mit DVB-T-Empfänger ausgestattet. Damit erfolgte keine Weiterleitung des Signals in die einzelnen Hotelzimmer. Die bloße Zur-Verfügung-Stellung von Fernsehgeräten, die ihrerseits mit einem DVB-T-Empfänger ausgestattet sind, sei insofern nicht gebührenpflichtig. Bei der Nutzung von Fernsehgeräten mit eigenem DVB-T-Empfang liege keine Weiterleitung vor. Die DVB-T-Geräte empfangen das Rundfunksignal „aus der Luft“ über eine eigene Antenne. Aus dieser Art des Empfangs ergebe sich keine gebührenpflichtige Sendung nach dem Urheberrecht, so die Richter.

Auch stehe die europäische Rechtsprechung dem nicht entgegen, so das Landgericht Düsseldorf. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) liege im vorliegenden Fall keine Weiterleitung über eine Verteileranlage vor. Hier beschränkt sich die Handlung des Hoteliers auf das Aufstellen der Fernsehgeräte mit DVB-T-Empfang, die die Fernsehsignale über eine Zimmerantenne empfangen.

Das Urteil bestätigt vollumfänglich die Rechtsauffassung des DEHOGA. Leider ist nach diesem Urteil noch keine Rechtssicherheit eingetreten, da die Gema das Einlegen der Revision angekündigt hat. Allerdings könnte die Entscheidung positiven Einfluss auf ein Musterverfahren haben, das der DEHOGA, der Hotelverband Deutschland und einige Hoteliers seit Anfang 2014 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) führen. Auch in diesem Verfahren geht es um die Zahlungspflicht von „DVB-T-Hotels“, die die Fernsehsignale mittels Zimmerantenne auf den Hotelzimmern empfangen. Mit einem Urteil des BGH dürfte erfahrungsgemäß erst in etwa zwei bis drei Jahren zu rechnen sein.

Um bis zur Urteilsverkündung weitere gerichtliche Streitigkeiten einzelner Hotels mit der Gema zu vermeiden, konnte der DEHOGA mit der Gesellschaft vor wenigen Wochen eine Rückzahlungsvereinbarung für DEHOGA-Mitglieder treffen. Demnach erhalten die betroffenen Verbandsmitglieder im Falle eines Sieges vor dem BGH die gezahlten Gema-Gebühren trotz bestehenden Lizenzvertrages zurück. Voraussetzung ist allerdings eine Registrierung beim DEHOGA. Weitere Infos erhalten Mitglieder über ihren DEHOGA-Landesverband.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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