Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Gesetz reformieren

Detaillierte Arbeitszeitregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz

Von Sandra Warden  

Das Jugendarbeitsschutzgesetz beschäftigt wieder einmal die Politik. Diskutiert wird mit unterschiedlichen Vorzeichen: Während die Bund-Länder-Arbeitsgruppe den Gesamtreformbedarf des 30 Jahre alten Gesetzes berät und die FDP wie der DEHOGA die derzeitige Nachtruheregelung für antiquiert hält, will Die Linke den Schutz verstärken und auch junge Erwachsene bis 21 Jahre wie Minderjährige behandeln. In der SPD hält man eine Anhebung der Nachtruhezeit von 22 auf 23 Uhr für einen Angriff auf die Gesundheit der 16- und 17-Jährigen. Der Tourismusbeauftragte Ernst Hinsken (CSU) und weitere Unionspolitiker sehen die Zeit reif für eine Liberalisierung, andere wollen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe abwarten.

 

Der DEHOGA fordert seit langem eine Heraufsetzung der Nachtruhezeit von 22 auf 23 Uhr, vor Berufsschultagen von 20 auf 21 Uhr sowie eine Verlängerung der Schichtzeit von 11 auf maximal 12 Stunden. Argument: Eine solche Liberalisierung verbessert die Chancen der meist jugendlichen Haupt- und Realschüler auf dem Ausbildungsmarkt, erhöht die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und kann so für 2000 zusätzliche Ausbildungsplätze in der Branche sorgen.

 

Die Debatte bietet Anlass genug, sich genauer mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes zu beschäftigen. Zu beachten ist dabei, dass die Manteltarifverträge teilweise weiter gehende Regelungen beinhalten: Dem besonderen Schutz des Gesetzes unterfallen alle unter 18-Jährigen, seien es Auszubildende, Schüler mit Minijob oder Vollzeitbeschäftigte.

 

Kinder bis 14 Jahre dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Ruhepausen während der Arbeit müssen im voraus feststehen und bei einer Arbeitszeit zwischen 4 ½ und 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Pausen dürfen nicht am Rande der Arbeitszeit liegen, mehr als 4 ½ Stunden ohne Unterbrechung dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Nur Pausen von mindestens 15 Minuten gelten als Ruhepausen. 15-Jährige dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Jugendliche dürfen im Gastgewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden, in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr. Vor Berufsschultagen, an denen der Unterricht vor 9Uhr beginnt, muss die Beschäftigung allerdings spätestens um 20 Uhr enden. Die Schichtzeit, das ist die Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen (insbesondere im Teildienst), darf 11 Stunden nicht überschreiten. Nach Arbeitsende steht Jugendlichen Freizeit von mindestens 12 Stunden zu.

 

Das Verbot der Wochenendarbeit gilt im Gaststättengewerbe nicht. Jedoch gilt für Jugendliche strikt die 5-Tage-Woche, wobei die beiden Ruhetage nach Möglichkeit aufeinander folgen sollen. Die Freistellung kann am Betriebsruhetag erfolgen, wenn dieser kein Berufsschultag ist. Jeder zweite Sonntag und zwei Samstage im Monat sollen, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr sowie am 25. Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Bei Beschäftigung an sonstigen gesetzlichen Feiertagen muss ein Ausgleich erfolgen.

 

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.