Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Jugendschutzgesetz: Jugendliche auch nach 24 Uhr

OLG Nürnberg verkündet klärendes Urteil zum Jugendschutzgesetz

Von Stephan Büttner  

In letzter Zeit häufen sich – vor allem in Discotheken – die Kontrollen der Ordnungsämter und Aufsichtsbehörden. Grund: Die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes werden überprüft. Hier steht vor allem der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach Mitternacht im Fokus. Nach dem Gesetz dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nur bis 22 Uhr, Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren grundsätzlich nur bis 24 Uhr in Gaststätten/Discotheken aufhalten.

 

Bereits seit Mitte der 90er Jahre hat der Discoverband BDT/Fachabteilung Discotheken im DEHOGA seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz auch Jugendlichen unter 18 Jahren über 24 Uhr hinaus der Gaststätten- und Discothekenbesuch erlaubt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sie sich in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person befinden. Erziehungsbeauftragte Person kann gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz jede Person über 18 Jahre sein, so weit sie (auf Dauer oder zeitweise) aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Das OLG Nürnberg hat Ende 2006 in einem Strafverfahren gegen einen Discothekenunternehmer ein für die Discothekenbranche sehr erfreuliches Urteil gesprochen und die Rechtsauffassung des Verbandes bestätigt: Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich danach sehr wohl nach 24 Uhr in der Discothek aufhalten, wenn Sie sich in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person befinden und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt.

 

Übertragen folglich die Eltern die Aufsicht über ihre Tochter/ihren Sohn auf eine Person über 18 Jahre, so dürfen Minderjährige auch nach 24 Uhr in einer Discothek sein. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Gesetz an die erzieherischen Fähigkeiten und die Zuverlässigkeit, also an die Eignung und Qualität der erziehungsbeauftragten Person, keine Anforderungen. Insbesondere wird kein Autoritätsverhältnis zwischen der erziehungsbeauftragten Person und dem zu beaufsichtigenden Jugendlichen gefordert.

 

Es muss allerdings eine Vereinbarung zwischen der personensorgeberechtigten Person (Eltern) und der volljährigen Person über die Übertragung von Erziehungsaufgaben für die Dauer des Aufenthaltes des Jugendlichen in der Discothek/Gaststätte vorliegen.

 

Auch wird gefordert, dass die volljährige Person räumlich anwesend sein muss. Das heißt, sie darf sich nicht aus der Discothek/Gaststätte entfernen und den Minderjährigen unbeaufsichtigt zurück lassen. Da sie zudem jederzeit Einfluss auf das Verhalten des Jugendlichen nehmen oder Gefahren abwehren können muss, darf sich die volljährige, erziehungsbeauftragte Person nicht durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch in einen Zustand versetzen, der die Wahrnehmung der Erziehungsaufgaben objektiv unmöglich macht.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.