Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
info​[at]​dehoga.de, www.dehoga.de


Jugendschutzgesetz: Spirituosen sind tabu

Behörden kontrollieren verstärkt die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes

Von Stephan Büttner  

Seit einigen Wochen beschäftigt das Thema Jugendschutz die öffentliche Diskussion. Neue Zahlen von zunehmenden Alkoholvergiftungen bei Kindern und Jugendlichen haben zu lautstarken Forderungen nach mehr Jugendschutz geführt. Dramatischer Auslöser: der 16-jährige Berliner, der im Rahmen eines Wetttrinkens in einem Lokal 50 Tequilas zu sich genommen hatte, mehrere Wochen im Koma lag und vor wenigen Tagen an den Folgen verstorben ist. Staatsanwaltschaft und Polizei untersuchen jetzt, ob sich Gastronomen gesetzeswidrig verhalten haben. Hier drohen nicht nur Bußgelder und Konzessionsentzug, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung, vielleicht sogar wegen fahrlässiger Tötung.

 

Vor diesem Hintergrund muss eindringlich darauf hingewiesen werden, dass der Gastronom eine besondere Verantwortung hat, wenn er jugendliche Gäste in seinem Betrieb bewirtet. Ihm obliegen gesteigerte Aufsichts- und Kontrollpflichten, um die speziellen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und des Gaststättengesetzes einhalten zu können. Diese schreiben im Wesentlichen folgendes vor:


  • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn sie bis spätestens 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein (alkoholfreies) Getränk einnehmen.

     

  •  Der Aufenthalt in Gaststätten darf Jugendlichen über 16 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden.

     

  •  Der Aufenthalt in Discotheken, Clubs und sonstigen öffentlichen Tanzveranstaltungen darf Jugendlichen erst ab 16 Jahre und nur bis 24 Uhr gestattet werden.

     

  •  Der Aufenthalt in Gaststätten oder Discotheken darf Jugendlichen auch nach 24 Uhr gestattet werden, wenn sie sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) oder erziehungsbeauftragten Person befinden.

     

  •  In Gaststätten oder Discotheken dürfen an Jugendliche gleich welchen Alters Spirituosen (Schnaps, Branntwein, branntweinhaltige Getränke wie Longdrinks oder Cocktails) weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

     

  •  In Gaststätten oder Discotheken dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) abgegeben werden.

     

  •  In Gaststätten und Discotheken darf an Jugendliche unter 16 Jahren kein Bier, Wein oder Sekt abgegeben, noch der Verzehr gestattet werden, es sei denn, sie befinden sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) oder erziehungsbeauftragten Person.

     

  •  In Gaststätten oder Discotheken darf zudem kein Alkohol (weder Spirituosen, noch Bier, Wein oder Sekt) an erkennbar Betrunkene (mit äußerlich erkennbaren Ausfallerscheinungen) abgegeben werden.

     

    Verstöße gegen das Alkohol- beziehungsweise das Spirituosenabgabeverbot an Jugendliche können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro und mit Konzessionsentzug geahndet werden. Angesichts der aktuellen öffentlichen Diskussion um Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen muss in Zukunft mit verstärkten, behördlichen Kontrollen in der Gastronomie, vor allem in Clubs und Discotheken, gerechnet werden.

     

    Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.