Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Bundestag debattiert Mindestlohn

Von Sandra Warden

Altgediente Parlamentarier wissen: Auf das sogenannte Struck’sche Gesetz kann man sich verlassen. Es besagt: Noch kein Gesetz hat den Bundestag so verlassen, wie es hinein gekommen ist. Auch im Fall des gesetzlichen Mindestlohns wird sich diese Regel wohl einmal mehr bewahrheiten.

Nun, die grundsätzliche politische Entscheidung ist mit der Unterschrift unter die Koalitionsvereinbarung gefallen. Es wird zum 1. Januar 2015 einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro geben.

Ob wir das richtig finden oder nicht (der DEHOGA findet es falsch). Sicher ist auch, dass dieser Mindestlohn gerade auf dem gastgewerblichen Arbeitsmarkt zu Veränderungen führen wird: Der Mindestlohn wird die Personalkosten vieler Betriebe signifikant erhöhen, besonders im Osten Deutschland, besonders auf dem Land, besonders in Kleinbetrieben. Er wird das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bei Arbeit verändern. Und er wird die Preiskalkulation vieler Unternehmen beeinflussen (müssen). Wir können nur hoffen, dass die von Wissenschaftlern befürchteten Negativeffekte (Arbeitslosigkeit bei Geringqualifizierten, Betriebssterben auf dem Land, Anstieg der Schwarzarbeit) nicht eintreten. Alles, was wir als DEHOGA dazu beitragen können, werden wir tun.

Dass die politische Grundsatzentscheidung getroffen ist, bedeutet allerdings nicht, dass die Details nicht mehr wichtig wären. Im Gegenteil: Die Parlamentsdebatte macht deutlich, welche Verantwortung jetzt noch bei den Abgeordneten liegt. An dieser Stelle soll einmal nicht über die viel diskutierten Ausnahmen vom Mindestlohn gesprochen werden. Mindestens genauso bedeutsam für Hotellerie und Gastronomie sind einige auf den ersten Blick sehr technisch anmutende Fragen.

Die CDU-Abgeordneten Wilfried Oellers und Albert Stegemann, beide neu im Bundestag, weisen dankenswerterweise darauf hin, dass die vorgesehene weitreichende Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnverstöße von Fremdfirmen, die Begrenzung von Arbeitszeitkonten und Ausschlussfristen, die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit zu mehr Bürokratie führen und nicht im Koalitionsvertrag vereinbart sind. Sehr geehrte Herren, bitte legen Sie hier weiter den Finger in die Wunde! Wichtig ist auch, dass offene Rechtsfragen, die die Anwendung des Gesetzes für die Unternehmer unsicher und teuer machen, geklärt werden. So muss z.B. unbedingt klargestellt werden, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden können, anderenfalls werden tariftreue Arbeitgeber bestraft. Karl Schiewerling, der Obmann der Unionsfraktion im Ausschuss für Arbeit und Soziales, und die ostdeutschen CDU-Abgeordneten haben sich dafür ausgesprochen, den vorgesehenen Übergangszeitrau bis Ende 2016 auch für regionale Tarifverträge nutzbar zu machen. Ein Punkt, der die Tarifautonomie tatsächlich stärken würde!

Und schließlich: Eine erste Anpassung des Mindestlohns sollte – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – zum 1.1.2018 erfolgen und nicht bereits – wie teilweise vorschlagen – bereits ein Jahr früher. In 2017 muss eine sorgfältige Bewertung der Auswirkungen des Gesetzes erfolgen. Einen Erhöhungs-Automatismus entsprechend der Tariflohnsteigerungen darf es keinesfalls geben.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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