Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Wenn die Rechtsform fehlt

Wettbewerbsrecht: Viele Abmahnungen für Werbeanzeigen

von Jürgen Benad

In der letzten Zeit haben den DEHOGA gehäuft Anfragen von Mitgliedern erreicht, die Werbeanzeigen in der Presse geschaltet hatten und dafür eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverein bekommen haben.

In den Abmahnungen wurde den Betroffenen vorgeworfen, in einer Print-Anzeige, beispielsweise für einen Aufenthalt im Hotel, mit Angabe eines Preises geworben zu haben, ohne die Rechtsform eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Betreibergesellschaft angegeben zu haben. Dem Adressaten wurde durch den Verband aufgegeben, eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie Schadensersatz zu zahlen.

Bei einem Großteil der bislang abgemahnten Anzeigen hat das Hotel zumeist für einen Zeitraum, eine Veranstaltung oder Ähnliches mit einem konkreten Angebot geworben und als Kontaktdaten lediglich den Hotelnamen, Adresse und Telefonnummer sowie die Erreichbarkeit per E-Mail oder Website angegeben. Nicht angegeben war die Rechtsform. Die Grundlage für die Anforderungen an die Preiswerbung ist im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geregelt. Diese Vorschrift verlangt eine Vielzahl von Informationspflichten. Diese greifen ein, sobald „…Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten [werden], dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.“

Liegt ein konkretes Angebot in diesem Sinne vor, müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs folgende Angaben in dem Angebot enthalten sein: der Unternehmensname, die Rechtsform des Unternehmens, zum Beispiel GmbH oder e.K., beziehungsweise die Vertretungsverhältnisse im Fall von Franchiseunternehmen oder Ketten, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Firmensitzes, nicht der Filiale.

Nicht ausreichend ist ein Verweis auf die Website oder die Angabe einer Telefonnummer. Da die in diesem Zusammenhang ergangenen Gerichtsentscheidungen sich bisher nur auf Print-Anzeigen bezogen, ist nicht klar, welche Anforderungen an Online-Angebote zu stellen sind. Für eine rechtssichere Darstellung sollten die vorgenannten Punkte daher immer mit beachtet werden.

Im Falle von eingetragenen Gewerbebetrieben ohne eine eigene Rechtsform ist es angezeigt, den Inhabernamen in der Anzeige mit anzugeben, um einer möglichen Abmahnung zu entgehen. Diese Hinweise gelten natürlich nicht für reine Image - oder Erinnerungswerbung.

Lautet der Anzeigentext beispielsweise: „Besuchen Sie uns zur Weihnachtszeit. Hotel ‚Am Hang‘, besonders schön zur Winterszeit!“, kann der Verbraucher aufgrund dieser Anzeige keine unmittelbare Kaufentscheidung treffen. Die umfangreichen Angaben sind dann entbehrlich.

Der DEHOGA hat zu dieser Problematik ein Merkblatt erstellt, das Mitglieder jederzeit kostenlos abfragen können.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
benad​[at]​dehoga.de