Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Mehrwertsteuer: Saunieren wird teurer

Ab 1. Juli gelten für Saunabesuche 19 Prozent.

Von Jürgen Benad

Nach dem Umsatzsteuergesetz findet der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent unter anderem Anwendung auf „die Verabreichung von Heilbädern“. Wobei die Nutzung einer Sauna zu keiner Zeit wörtlich im Umsatzsteuergesetz standen. Also war schon immer die Frage, was denn unter dem Verabreichen von Heilbädern alles zu subsummieren ist. Die Finanzverwaltung ging einst davon aus, dass das Saunieren ohne weiteres die Verabreichung eines Heilbades darstellt. Dieser Auffassung ist ist sie seit Kurzem nicht mehr. Ab dem 1. Juli dieses Jahres sind 19 Prozent auszuweisen.

Doch es gibt eine Vorgeschichte: Im Jahr 2005 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes Steuergericht damit zu befassen, ob der Betrieb einer Sauna in einem Fitnessstudio unter die Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes fallen könnte. Mit Urteil vom 12. Mai 2005 hat der BFH dies verneint. Denn die Verabreichung eines Heilbades im Sinne des Umsatzsteuergesetzes müsse nach Auffassung der Richter der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon könne bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein.

Das Bundesministerium der Finanzen reagierte auf vorerwähntes Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass und veröffentlichte unter dem 20. März 2007 ein BMF-Schreiben. Darin stellte das BMF klar, dass das Verabreichen von Heilbädern zumindest allgemeinen Heilzwecken dienen müsse. Entgegen der Auffassung des BFH sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken diene und daher der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent Anwendung finde. Damit hatte das Bundesfinanzministerium das Urteil des Bundesfinanzhofes für nicht anwendbar erklärt und für die Saunabesuche blieb alles beim Alten.

Nunmehr haben die Finanzminister der Länder, wohl aus fiskalischen Gründen, beschlossen, dass auf Saunabesuche künftig, genauer ab dem 1. Juli 2015, der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent Anwendung findet. In dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 heißt es, dass für die Steuerermäßigung die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit dem sogenannten Heilmittelkatalog maßgeblich sei.

Weiter heißt es in dem BMF-Schreiben, dass nur die als verordnungsfähig anerkannten Maßnahmen steuerbegünstigt sein können. Sodann folgt in dem BMF-Schreiben eine Aufzählung der Maßnahmen, die nicht mehr unter die Steuerermäßigung fallen. So eben auch Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder.

Damit wird auch die Nutzung der Sauna im Hotel ab dem 1. Juli 2015 mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent auszuweisen sein. Zumindest in den Rechnungen muss dann ein von der Beherbergung gesondert ausgewiesener Betrag für die Sauna zu finden sein.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin 


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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