Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
info​[at]​dehoga.de, www.dehoga.de


Mehrwertsteuersatz: Silvester teilt die Branche

Höhere Umsatzsteuer wird zum Jahreswechsel uneinheitlich gehandhabt

Von Jürgen Benad  

Wie ist in der Praxis mit der Umsatzsteuererhöhung zum kommenden Jahreswechsel unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten umzugehen? Diese Frage stellt sich ungeachtet der politischen Aktivitäten des DEHOGA gegen die Erhöhung der Steuer und der Forderung nach Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes für das Gastgewerbe in Deutschland.

 

Um Auseinandersetzungen über erforderliche Preisanpassungen zu vermeiden und ein rechtlich nicht zu beanstandendes Vorgehen zu gewährleisten, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

 

Unabhängig von der Frage, wann der vereinbarte Preis gezahlt wird, ist für alle Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erbracht werden, der alte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 Prozent abzuführen. Für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2007 erbracht werden, gilt der neue Steuersatz von 19 Prozent.

 

Wird die vertraglich zu erbringende Leistung teils vor dem 1. Januar 2007, teils erst nach dem 31. Dezember 2006 erbracht, so ist zu beachten:

 

Stellt sich die vertraglich zu erbringende Leistung als eine Anzahl selbstständiger Teilleistungen dar, so findet der im Zeitpunkt der Bewirkung der Teilleistung geltende Mehrwertsteuersatz Anwendung. Beispiel: Ein Gast bucht im Hotel für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis zum 3. Januar 2007 ein Doppelzimmer mit Frühstück. Mit Annahme der Reservierung verpflichtet sich das Hotel gegenüber dem Gast, an fünf aufeinander folgenden Tagen ein Doppelzimmer mit Frühstück zur Verfügung zu stellen. Die zu erbringende vertragliche Leistung stellt sich als eine Anzahl selbständiger Teilleistungen dar. Für die Umsätze der Übernachtungen vom 29. bis zum 31. Dezember müssen 16 Prozent Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Für die Umsätze der Übernachtungen vom 31. Dezember bis zum 3. Januar müssen 19 Prozent an das Finanzamt abgeführt werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Gast Vorkasse leistet oder erst bei Abreise zahlt.

 

Stellt sich die vertraglich zu erbringende Leistung als einheitliche wirtschaftliche Leistung dar, so findet der im Zeitpunkt der vollständigen Bewirkung geltende Mehrwertsteuersatz Anwendung. Beispiel: Für eine Abendveranstaltung am 31. Dezember stellt das Hotel einem Gast für den Zeitraum von 19 bis 2 Uhr den Tagungsraum zur Verfügung. Die Raummiete für den vereinbarten Zeitraum beträgt pauschal 500 Euro. In diesem Fall stellt sich die zu erbringende Leistung (Zurverfügungstellung des Tagungsraums) als wirtschaftliche Einheit dar. Da die Leistung erst um 2 Uhr am 1. Januar 2007 vollständig erbracht ist, hat das Hotel für diesen Umsatz 19 Prozent Mehrwertsteuer abzuführen.

 

Schwierig stellt sich die Situation nach dem Gesetz für Gastronomieleistungen dar, wenn Silvesterpartys veranstaltet werden. Diese Problematik wurde auch vom Bundesministerium der Finanzen erkannt. Mit Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 11. August 2006 gilt für Gastronomieleistungen daher eine Sonderregelung. Demnach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (etwa Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle), die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und in der Nacht vom 31. Dezember 2006 bis zum 1. Januar 2007 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 Prozent angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen. Das bedeutet, dass für die gastronomischen Umsätze in der Silvesternacht grundsätzlich der derzeit gültige Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent angewendet werden kann.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.