Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Musikfolgen

Gema fordert Strafnachzahlungen

Von Stephan Büttner

Wie uns die Gema mitgeteilt hat, wird sie in den nächsten Wochen mehrere tausend Gastronomen, Hoteliers und andere Veranstalter anschreiben und rückwirkend Strafzuschläge wegen nicht eingereichter Musikfolgen (Playlisten) für Veranstaltungen mit Livemusik erheben. Der Strafzuschlag liegt bei 10 Prozent der für die jeweilige Livemusik-Veranstaltung in Rechnung gestellten Gema-Gebühr.

Zum Hintergrund: Bei Veranstaltungen mit Livemusik (etwa mit Sänger, Musiker, Bands, Alleinunterhalter, Barpianisten etc.) kommt vor allem der Gema-Tarif U-V (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) zur Anwendung. Neben der zu zahlenden Gema-Gebühr muss der Veranstalter der Gema nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung gespielten Werke (Musikfolge) übersenden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 13 b Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG), aus den jeweiligen, zur Anwendung kommenden Gema-Tarifen (etwa U-V) sowie auch aus dem zwischen DEHOGA und Gema abgeschlossenen Gesamtvertrag. Sie ist somit auch eine Gegenleistung für den erhaltenen, 20-prozentigen Verbandsnachlass.

Diese Musikfolgeaufstellung ist insofern von besonderer Bedeutung, da sie der Gema vor allem eine gerechte Verteilung der erzielten Einnahmen unter den Gema-Mitgliedern (Urhebern) ermöglichen soll.

Die Gema stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer/Tarife und Formulare/Musikfolgen) ausdruckbar oder herunterladbar sind. Jeder Live-Musikveranstalter hat in diesem Musikfolgevordruck den Titel des jeweiligen live gespielten Musikwerkes sowie, wenn bekannt, den Komponisten, Bearbeiter und Verleger anzugeben.

Wenn der Veranstalter seiner gesetzlichen und gesamtvertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt und der Gema die Musikfolge nicht spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung oder für DEHOGA-Mitglieder sechs Wochen nach Rechnungsstellung zusendet, dann wird die Gema nachträglich einen Zuschlag auf die zu zahlende Vergütung in Höhe von 10 Prozent erheben (vgl. auch Gema-Tarif U-V, Kapitel V).

Dem Veranstalter, Hotelier oder Gastronomen ist ausdrücklich zu empfehlen, das Ausfüllen der Musikfolgeliste dem Bandleader, Musiker oder Sänger (bzw. deren Agentur oder Management) zu übertragen. Um hier Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollte eine entsprechende Verpflichtung zum Ausfüllen der Musikfolgeliste sowie zur Übergabe an den Veranstalter im Vorfeld vertraglich vereinbart werden. Weitere Details und Tipps (z. B. mit Vorschlägen zur Vertragsformulierung) sind in einem DEHOGA-Merkblatt zu finden, welches Mitglieder bei ihrem zuständigen DEHOGA Landesverband erhalten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.
Dieser Artikel ist in der AHGZ vom 3. Oktober 2015 erschienen.


RA Stephan Büttner
buettner​[at]​dehoga.de