Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Public Viewing

Jetzt auf die Fußball-WM vorbereiten

von Stephan Büttner

Runter vom Sofa, rein in die Gastronomie – dies soll das Motto der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien sein, die vom 12. Juni bis 13.Juli 2014 stattfindet. Denn für Hoteliers und Gastronomen ist die Fußball-WM erneut eine Chance, ihren Gästen ein unvergessliches Live-Erlebnis der 64 WM-Spiele in geselliger Atmosphäre zu bieten – zum Mitfiebern, Diskutieren und gemeinsam Feiern. Damit die professionellen Gastgeber bei der Übertragung der WM-Spiele in ihren Restaurants, Hotels oder Biergärten nicht ins Abseits geraten, sollten folgende Regeln beachtet werden:

 

Die TV-Übertragungsrechte für die WM 2014 liegen bei der Fifa. Nach dem „Fifa-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen“ werden die Fußballübertragungen in Gastronomie und Hotellerie nicht als gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen angesehen. Für diese TV-Übertragungen muss daher grundsätzlich weder eine Gebühr bezahlt noch eine Lizenz beantragt werden.

Die Voraussetzungen sind allerdings: 1. Dass kein direktes oder indirektes (z.B. Verzehrzwang) Eintrittsgeld für die TV-Übertragung erhoben wird. 2. Dass keine Sponsorenrechte genutzt oder Sponsoren eingebunden werden. 3. Dass die Veranstaltung auf nicht mehr als 5000 Besucher ausgerichtet ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann bedarf es keiner kostenpflichtigen Lizenz.

Wer noch keine GEMA-Lizenz für die Fernsehwiedergabe hat und jetzt einen Fernseher oder Großbildschirm für die Zeit der Fußball-WM aufstellt, muss dies der Gema anzeigen (mindestens drei Tage vorher) und entsprechende Urheberrechtsgebühren zahlen. Da bei den Fußballübertragungen der WM-Song, die Nationalhymnen und in den Pausen Werbung mit Musik sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften Gema, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche.

Für das erstmalige Aufstellen eines Fernsehers bis einschließlich 106 Zentimeter Bilddiagonale (42 Zoll), für zwei Monate (1.6. bis 31.7.2014), inklusive GVL/VG Wort-Zuschläge und inklusive Verbandsnachlass ist eine Gebühr zwischen 17,36 Euro und 25,72 Euro netto pro TV-Gerät zu zahlen. Für das erstmalige Aufstellen eines Fernsehers/Leinwand über 106 cm Bilddiagonale (über 42 Zoll) von 54,52 Euro bis 81,76 Euro netto bis 100 Quadratmeter Raumgröße, 81,36 Euro bis 121,98 Euro netto bei 200 Quadratmeter oder von 108,48 Euro bis 162,73 Euro netto bei größeren Räumen (je nachdem, ob für den Raum bereits ein Gema-Vertrag besteht, etwa über Hintergrundmusik).

Der Fernsehtarif gilt jeweils pro Fernsehgerät, der Großbildschirmtarif gilt pro Raumgröße (unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Fernseher/Leinwände). Mit diesen Tarifen ist aber nur die Wiedergabe von Fernsehsendungen zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz abgegolten. Wird zum Beispiel vor oder nach der Fernsehübertragung Unterhaltungsmusik mit Tonträgern gespielt (mit oder auch ohne Tanz), dann handelt es sich um eine Veranstaltung, die jeweils separat (pro Tag) nach den Vergütungssätzen M-V (mit Tonträgermusik) oder U-V (mit Livemusik) angemeldet und bezahlt werden muss. Die DEHOGA-Landesverbände halten für Gastronomen und Hoteliers ein entsprechendes Merkblatt mit weiteren Detailinformationen bereit.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
buettner​[at]​dehoga.de