Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Rechtssicher ins neue Ausbildungsjahr Teil 2

Hohe Hürden: Gastgewerbliche Ausbildungsbetriebe müssen bei Lehrmitteln und Dienstplangestaltung rechtlich eine Menge berücksichtigen. Das gilt auch für die Berufsschule sowie Pausenregelungen

von Sandra Warden

Die Ausbildungsbetriebe im Gastgewerbe stehen nun wie jedes Jahr im August und September vor der Aufgabe, ihre betriebliche Ausbildung zu planen und zu organisieren. Ein Baustein einer qualitativ hochwertigen und wertschätzenden Ausbildung ist dabei auch die Einhaltung arbeits- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften. Wichtige Themenfelder sind Pausen, Berufsschulzeiten, Prüfungen und Urlaub. Es gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob der Azubi volljährig oder minderjährig ist.

Minderjährige müssen spätestens nach 4 ½ Stunden ihre erste Pause machen, und zwar mindestens 30 Minuten. Bei einem Arbeitstag ab sechs Stunden Dauer muss mindestens 60 Minuten Pause gemacht werden. Bei volljährigen Azubis gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer, das heißt 30 Minuten Pausen ab sechs Stunden, 45 Minuten ab neun Stunden Arbeit. Übrigens: Sie als Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Pausen tatsächlich gemacht werden.

Berufsschulzeit ist Arbeitszeit. Das gilt auch für nicht berufsschulpflichtige Azubis (je nach Landesrecht), die freiwillig die Berufsschule besuchen. Volljährige sind für die Zeiten freizustellen, in denen sich die Schulzeit mit der betrieblichen Ausbildungszeit überschneidet. Für Minderjährige gibt es detaillierte Anrechnungsvorschriften: An Schultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden oder in Blockwochen mit mindestens 25 Stunden an fünf Tagen darf nach der Schule keine Beschäftigung im Betrieb mehr erfolgen. Berufsschultage sind mit acht Zeitstunden auf die Arbeitszeit anzurechnen, Berufsschulwochen mit 40 Zeitstunden.

Wenn die Berufsschule vor 9 Uhr morgens beginnt, dürfen Auszubildende – egal welchen Alters – morgens nicht im Betrieb eingesetzt werden. Minderjährige dürfen auch am Vortag höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Die Wegezeit zwischen Schule und Betrieb gehört zur Schulzeit, dafür ist also freizustellen, nicht dagegen für die Wegezeit zwischen Wohnung und Berufsschule. Fällt die Schule aus, müssen sich Azubis im Betrieb melden und können dort eingesetzt werden.

Für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind alle Azubis bezahlt freizustellen. Minderjährige Auszubildende dürfen zudem am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nicht beschäftigt werden. Der DEHOGA empfiehlt auch die Freistellung für Jugendmeisterschaften.

Auszubildende sollten ihren Urlaub in den Schulferien nehmen. Die Urlaubsdauer ist nach dem Alter gestaffelt: 15-Jährige haben einen Anspruch von 30 Werktagen, 16-Jährige von 27 und 17-Jährige von 25 Werktagen. Für volljährige Azubis gilt das reguläre Bundesurlaubsgesetz mit einem Anspruch von mindestens 24 Werktagen, jeweils gerechnet auf eine 6-Tage-Woche. Tarifverträge sehen allerdings in der Regel eine höhere Urlaubsdauer vor.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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