Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Rechtssicher ins neue Ausbildungsjahr

von Sandra Warden

Ausbildungsbetriebe stehen wie jedes Jahr im August und September vor der Aufgabe, ihre betriebliche Ausbildung zu planen und zu organisieren. Das heißt in erster Linie, den Azubis in den nächsten zwei bis drei Jahren das nötige fachliche und menschliche Rüstzeug mitzugeben, damit sie erfolgreich im Beruf durchstarten können und dem Gastgewerbe noch lange erhalten bleiben. Ein Baustein einer qualitativ hochwertigen und wertschätzenden Ausbildung ist die Einhaltung ausbildungsrechtlicher Vorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Der Betrieb ist rechtlich verpflichtet, dem Azubi alle Qualifikationen, die der Ausbildungsrahmenplan vorsieht, zu vermitteln. Um sicherzustellen, dass dies in der vorgegebenen Zeit möglich ist, wird ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt. Betrieben, die Wissenslücken feststellen oder die nicht alle Inhalte im normalen Arbeitsalltag vermitteln können, empfehlen wir eigene oder externe Schulungen – und zwar nicht erst in der Prüfungsvorbereitung. Der Azubi darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

Notwendige Ausbildungsmittel werden dem Azubi kostenlos zur Verfügung gestellt, dazu gehören zum Beispiel Messer für Köche und Lebensmittel, an denen bestimmte Arbeitstechniken geübt werden können. Der Ausbilder muss darauf achten, dass der Azubi sein Berichtsheft ordnungsgemäß führt, ihn dabei anleiten und ihm Zeit dafür geben.

Ein Konfliktpunkt zwischen Betrieben und Auszubildenden ist der Umgang mit Arbeitszeiten und Freistellung. Hier gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob der Azubi volljährig oder minderjährig ist. Auch empfiehlt sich unbedingt ein Blick in den Manteltarifvertrag, der häufig Abweichungen vom Gesetz vorsieht.

Volljährige Auszubildende dürfen grundsätzlich arbeiten wie Arbeitnehmer auch, das heißt durchschnittlich acht Stunden täglich, im Einzelfall bis zu zehn Stunden. Bei Minderjährigen gilt die 8-Stunden-Grenze dagegen absolut. In der Woche dürfen maximal 40 Stunden erreicht werden, und die 5-Tage-Woche ist ebenfalls verpflichtend. Sonn- und Feiertagsarbeit sind strenger reglementiert als bei Volljährigen und die Schichtzeit, das ist die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und -ende inklusive der Pausen, darf höchstens elf Stunden betragen. Abends dürfen Jugendliche ab 16 Jahren im Gastgewerbe nur bis 22 Uhr arbeiten, in Schichtbetrieben bis 23 Uhr.

Bedenken Sie, dass für die Generation Y und Z die Planbarkeit der Freizeit typischerweise einen hohen Stellenwert hat. Umso wichtiger, dass Auszubildende ihre Dienstpläne rechtzeitig erhalten und sich auf deren Einhaltung dann auch so weit wie möglich verlassen können.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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