Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Rücktritts- oder Stornorecht: Vertrag regelt Steuer

Storno- und No-show-Rechnungen: Mit oder ohne Umsatzsteuer?

Von Jürgen Benad  

Häufige Frage an den DEHOGA: Müssen die so genannten Stornorechnungen oder auch Rechnungen bei Nichtanreise der Gäste (klassische No-show-Fälle) mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erstellt werden oder nicht? Das hängt vom Vertrag ab.

 

Storno: Hat der Gast aufgrund des geschlossenen Vertrages oder der Absprache mit dem Hotel das Recht, binnen einer gesetzten Frist (Beispiel: „bis zwei Wochen vor Anreise“) gegen Zahlung eines bestimmten Betrags oder Prozentsatzes des vereinbarten Zimmerpreises zu „stornieren“, dann ist die zu leistende Zahlung ein so genannter „pauschalierter Schadenersatz“. Dieser ist nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbar. Die Rechnung wird ohne Ausweis der Umsatzsteuer gestellt. Voraussetzung ist, dass der Gast rechtzeitig, also innerhalb der gesetzten Frist, aktiv von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und das Zimmer telefonisch oder auch schriftlich absagt.

 

No-show: Lässt der Gast die gesetzte Stornofrist verstreichen, ist es aus rechtlicher Sicht unerheblich, ob er nach Ablauf der Frist storniert, also seine Anreise in obigem Beispiel erst eine Woche vor Anreise absagt, oder ob er nichts tut, und ohne weitere Meldung gegenüber dem Hotel nicht anreist. Der Gast hat nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr, sich rechtswirksam vom Vertrag zu lösen. Dann kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Zimmerpreis in Rechnung stellen, von dem „ersparte Aufwendungen“ abzuziehen sind. In diesen Rechnungen muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da es sich um eine Rechnung für die vertraglich geschuldete Leistung handelt, nämlich Zahlung für das Bereitstellen des Zimmers.

 

Wie hoch die ersparten Aufwendungen sind und damit der Abzug vom vereinbarten Zimmerpreis zu sein hat, ist im Gesetz nicht geregelt. In einschlägigen Gerichtsurteilen wurde ein Abzug der ersparten Aufwendungen von 10 Prozent bei gebuchter Übernachtung mit Frühstück nicht beanstandet (z.B. OLG Köln, Urteil v. 20.9.1991, 19 U 79/19; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 29.2.1984, 17 U 77/83). Dieser Prozentsatz findet sich auch in den Muster-AGBs des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

 

Es kommt also für den Ausweis der Umsatzsteuer allein darauf an, ob dem Gast die Möglichkeit des Rücktritts vom Beherbergungsvertrag gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt wird und er innerhalb der gesetzten Frist auch tatsächlich das gebuchte Zimmer storniert. Denn dann handelt es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten um Schadenersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Wenn kein Storno- oder Rücktrittsrecht vereinbart ist oder der Gast die Rücktrittsfrist hat verstreichen lassen, dann handelt es sich um die primäre vertragliche Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Zimmerpreises – auch wenn die Höhe vorher pauschal vereinbart wurde – und Umsatzsteuer ist auszuweisen.

 

Das Gesagte gilt selbstverständlich nur, wenn das stornierte oder nichtbezogene Zimmer nicht anderweitig vermietet werden konnte. Wenn das Hotel also in der gebuchten Zimmerkategorie zum Zeitpunkt der gebuchten Vermietung nicht vollständig ausgebucht ist.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.