Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
info​[at]​dehoga.de, www.dehoga.de


Sachkundenachweis: Prüfung nur für Türsteher

Gastronom mit Unterrichtung – Sicherheitskraft mit Sachkundenachweis

Von Stephan Büttner  

Die Rechtslage im deutschen Gaststättenrecht ist klar: Jeder Bürger, ungeachtet seiner Deutschkenntnisse, seiner Vorbildung oder seiner Fachkenntnisse kann sich als gastgewerblicher Unternehmer selbstständig machen. Vorausgesetzt, er genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Gaststättengesetz und hat eine rund 6-stündige Belehrung bei der für ihn zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) absolviert. Der daraufhin erteilte so genannte „Unterrichtungsnachweis“ befähigt ihn, zum Beispiel eine Gaststätte oder eine Discothek zu betreiben.

 

Bei den Sicherheitskräften, wie bei Türstehern in Discotheken, sieht das hingegen ganz anders aus. Türsteher kann nur werden, wer die recht strengen Anforderungen des § 34a Gewerbeordnung in Verbindung mit den Vorschriften der Bewachungsverordnung erfüllt.

 

Die Bewachungsverordnung schreibt vor, dass Sicherheitskräfte (Türsteher) eine Sachkundeprüfung mit mündlichem und schriftlichem Test vor der IHK ablegen müssen. Die Sicherheitskräfte müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Der Unterricht muss über mindestens 40 Stunden gehen. Die Inhalte des Unterrichts umfassen Kenntnisse hinsichtlich fachspezifischer Pflichten und Befugnisse in den Sachgebieten Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Strafrecht, Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste, Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie Grundzüge der Sicherheitstechnik.

 

Die Sicherheitskräfte müssen per Dienstanweisung darüber informiert werden, dass das Tragen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizgasen der Zustimmung des Gewerbetreibenden (Securityfirma) bedarf und polizeilich gemeldet werden muss. Zudem ist erforderlich, dass die Sicherheitskräfte ein sichtbares Namensschild mit Angabe der Securityfirma tragen sowie einen Dienstausweis mit Lichtbild mit sich führen.

 

Der Anwendungsbereich der Bewachungsverordnung ist strittig. Die Bewachungsverordnung richtet sich schwerpunktmäßig an gewerbliche Securityfirmen und deren Mitarbeiter (Sicherheitskräfte). Angestellte des Gastronomen/Discothekenunternehmers, die Sicherheitsaufgaben/Türsteherdienste wahrnehmen, fallen nach unserer Auffassung wohl nicht unter die strengen Anforderungen der Bewachungsverordnung.

 

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aspekte der Bewachung hinter der primär angestrebten Auswahl der richtigen Gäste und der Überprüfung des geforderten Eintrittspreises zurücktreten. Bei der Beauftragung externer Sicherheitskräfte sollte der Gastronom darauf achten, dass das Personal entsprechend qualifiziert ist.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.