Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Telemediengesetz: Online, aber bitte korrekt

Die Homepage von Hotels und Restaurants hat auch einen rechtlichen Rahmen

Von Jürgen Benad  

Es gibt kaum noch Unternehmen, die nicht im Internet werben und Leistungen anbieten. Die meisten Hotels sind online buchbar und bieten den interessierten Gästen auch Waren oder kleine Andenken über das Internet zum Kauf an. Auch Restaurants präsentieren sich dort mit ihren Angeboten. Dennoch kennen nur wenige die rechtlichen Vorschriften, die es zu beachten gilt.

 

1. Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz/Teledienstegesetz: Durch das neue Telemediengesetz, auf das sich der Bundestag nunmehr verständigt hat, gibt es jedoch keine wesentlichen Neuregelungen, die in diesem Bereich für Hoteliers und Gastronomen von Interesse wären. Es bleibt bei der alten Rechtslage des Teledienstegesetzes, das im Jahr 2002 in Kraft getreten ist. Der bislang noch relevante § 6 des Teledienstegesetzes ist nunmehr in § 5 des Telemediengesetzes zu finden. Danach muss der Diensteanbieter, also alle Betreiber einer Homepage, seine Website in leicht zugänglicher Weise mit folgenden Angaben versehen:

 

a) Name und Anschrift der Firmenniederlassung, und bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten,

 

b) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also insbesondere eine E-Mail-Adresse,

 

c) soweit dort eingetragen, das Handelsregister, oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer,

 

d) in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, auch diese.

 

Erweitert werden die Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail. In der Kopf- und Betreffzeile darf weder der Absender der Mail noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Daher muss bei Werbeaktionen von Hotels oder Restaurants im Wege des Direktmarketings per Mail unbedingt darauf geachtet werden, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

 

2. Vertrieb von Artikeln im Internet: Viele Hotels oder auch Restaurants bieten auf ihren Internetseiten im Rahmen des Merchandisings auch kleine Andenken oder Hotelartikel, wie beispielsweise den Bademantel an. Bei allen im Internet zu findenden Möglichkeiten, über das Internet direkt Waren bestellen zu können, sind die Regelungen des Fernabsatzgesetzes zu beachten. Ausnahmen gelten lediglich für private, also nicht geschäftsmäßige Angebote.

 

Bei derartigen, so genannten Fernabsatzverträgen, muss der Kunde über das ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehende Widerrufsrecht/Kündigungsrecht belehrt werden. Dies gilt nicht für die Online-Buchung von Hotelzimmern, sondern für den Verkauf von Waren über das Internet. Werden vorstehende Vorschriften nicht beachtet, kann es zu Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs kommen.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.