Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Urlaubstage: Schwierige Planung

Resturlaub ins neue Jahr übertragen? Nur wenn dringende Gründe vorliegen

Von Sandra Warden  

Für viele die schönste Zeit des Jahres: der Urlaub. In Hotellerie und Gastronomie ist die Urlaubsplanung der Belegschaft aber oft besonders schwierig. Berechtigte Wünsche nach der Lage der Urlaubszeit können nicht erfüllt werden, sind doch „klassische“ Urlaubszeiten wie der Hochsommer oder die Weihnachtszeit auch die Hochfrequenzzeiten in unseren Betrieben.

 

Da hat manch ein Mitarbeiter und manch ein Personalverantwortlicher Ende des Jahres sicher mit Schrecken festgestellt, dass noch Resturlaub offen war. Und angesichts der anstehenden Weihnachtsfeiern, Silvesterpartys und Neujahrsempfänge wurde dann im Betrieb jede Hand gebraucht – Urlaub nehmen war da nicht drin.

 

In den letzten Wochen hörte man daher oft: Der Urlaub kann ja bis Ende März genommen werden. Aber Vorsicht: Ganz so ist es nicht. Der Urlaub ist nämlich eigentlich auf das laufende Kalenderjahr befristet. Wird der Urlaub im Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht genommen, verfällt er am Ende dieses Jahres – das heißt mit dem 31. Dezember.

 

Soweit der Grundsatz. Die Ausnahme: Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vor, wird der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen, und zwar automatisch, ohne dass der Arbeitnehmer dies geltend machen muss. Das sieht das Bundesurlaubsgesetz vor und mehrere gastgewerbliche Manteltarifverträge wiederholen diese Regelung wörtlich oder sinngemäß.

 

Dringende betriebliche Gründe sind solche, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs erforderlich sind, also zum Beispiel Personalengpässe, Urlaub oder Krankheit anderer Arbeitnehmer, aber auch die Urlaubswünsche von Kollegen, denen unter sozialen Gesichtspunkten der Vorrang gebührt. Und auch erhöhter Arbeitsbedarf wie im Beispiel oben wegen der Veranstaltungen zum Jahresende fällt darunter. Entscheidend ist immer eine Abwägung, die auch von der Art der Tätigkeit und dem Grad der Verantwortung, die ein bestimmter Arbeitnehmer trägt, abhängt. Ein persönlicher Grund ist vor allem die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, aber auch schwere Erkrankungen von Familienangehörigen. Auch wenn Arbeitnehmer so spät im Jahr gesund werden, dass nur noch ein Teil ihres Urlaubs bis zum Jahresende gewährt werden kann, wird der Resturlaub automatisch übertragen.

 

Es liegt aber kein persönlicher Grund vor, wenn der Beschäftigte so rechtzeitig wieder gesund wird, dass er noch im alten Jahr den Urlaub hätte nehmen können. Während der Fristverlängerung bis zum 31. März muss der Urlaub dann jedoch tatsächlich genommen werden, sonst verfällt er, auch wenn der Arbeitnehmer beispielsweise erneut krank wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Verlangt der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig, wird ihm dieser jedoch nicht gewährt, kann er ihn auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einfordern. Und auch eine einzelvertragliche Verlängerung des Übertragungszeitraums ist grundsätzlich zulässig.

 

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.