Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Urteil: Gast nimmt Zimmerschlüssel mit

Hotelier hat Warnpflicht bei hohen Kosten/Klage auf Schadenersatz abgewiesen

Von Jürgen Benad  

Das Amtsgerichts Wolfratshausen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Hotelier ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn ein Gast seinen Zimmerschlüssel nicht zurückgibt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: für einen Mitarbeiter wurde von einer Firma ein Hotelzimmer für einen Zeitraum von drei Wochen im Mai 2012 gebucht. Als der Mitarbeiter auszog, vier Tage vor Ende des Buchungszeitraums, gab er den Zimmerschlüssel nicht zurück. Der Zimmerschlüssel ging auch später nicht per Post beim Hotelier ein. Das Hotel hat mehrfach versucht, die Firma zu kontaktieren und um Zusendung des Schlüssels zu bitten.

Der streitgegenständliche Schlüssel konnte nicht nur das gemietete Zimmer schließen, sondern auch die Eingangstüre zum Hotel. Da der Hotelier den Schlüssel nicht wiederbekommen hat, hat er einen Kostenvoranschlag für den Austausch von sieben Schließzylindern erstellen lassen, der die Kosten auf zirka 1800 Euro beziffert hat.

Die Höhe der Kosten laut Voranschlag hat der Hotelier der Firma mit Schreiben aus Juli und August 2012 mitgeteilt und um Zahlung ersucht. Nachdem die Firma nicht bereit war, die Kosten zu tragen, hat der Hotelier Klage erhoben.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis die Klage des Hoteliers abgewiesen. Zwar bestehe ein Anspruch auf Rückgabe des Schlüssels aus dem geschlossenen Vertrag und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz aus Verletzung der Rückgabepflicht hinsichtlich des Schlüssels. Dies könne auch dazu führen, dass Ansprüche auf Ersatz der Kosten des Austausches des Schlosses oder sogar der gesamten Schließanlage bestehen. Allerdings sei ein Hotelbetreiber im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, eine Schließanlage zu installieren, die es ermöglicht, im Falle des Verlustes eines Hotelschlüssels den Umfang der auszutauschenden Schlösser auf die unmittelbar betroffenen Türen zu begrenzen. Warum der Hotelgast hier zwingend durch sieben Türen gehen müsse, habe der Hotelier nicht nachvollziehbar dargelegt. Die bloße technische Beschaffenheit des Schlosses, welche dazu führt, dass auch andere Schlösser auszutauschen sind, reiche jedenfalls nicht aus.

Des Weiteren führt das Amtsgericht Wolfratshausen aus, dass der Hotelier den Hotelgast auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust hätte aufmerksam machen müssen. Ihn treffe bei der Gefahr ungewöhnlich hoher Ersatzbeschaffungskosten eine Warnpflicht. Dies ist jedenfalls bei Beschaffungskosten jenseits von 1.000 Euro der Fall.

Ungeachtet dessen könne ein Schadenersatzanspruch nur dann bestehen, wenn der Hotelier die betroffenen Schlösser tatsächlich hätte austauschen lassen. Denn eine Gefährdung alleine stelle noch keine Vermögenseinbuße dar, sondern erst die Ersatzbeschaffung, die unmittelbar durch die Gefährdung veranlasst wurde.

Der Hotelier hatte im Gerichtstermin im Juli 2013 vorgetragen, dass er seit über 14 Monaten die betroffenen sieben Schließzylinder nicht hat austauschen lassen und auch das betroffene Zimmer mit den verbliebenen zwei Schlüsseln an Gäste vermietet hat. Die mangelnde Versicherungspflicht oder das Einbruchsrisiko schien nach Ansicht des Gerichts offenbar kein Hinderungsgrund zu sein, die alte Schließanlage zu belassen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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