Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Voller Steuersatz fürs Parken

Laut Finanzgericht ist der Stellplatz eine Nebenleistung zur Übernachtung

Von Jürgen Benad 

Gilt für die Nutzung von Hotelparkplätzen durch Hotelgäste der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent? Mit dieser Frage hat sich das Niedersächsische Finanzgericht befasst. Sein Urteil: Die Parkplatznutzung ist eine Nebenleistung zur Hotelübernachtung und teilt somit ihr Schicksal.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Der Hotelier betreibt unter anderem ein Business Resort Hotel. Dem Hotel sind zwei Restaurants, Wellness, Beauty- und Fitnessbereiche angeschlossen. Für die Hotelgäste stehen 140 private PKW-Stellplätze sowie 10 LKW-Stellplätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie  Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit dem Hotelier eine Regelung getroffen wurde. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben.

Dazu führen die Richter aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene selbstständige Leistung zu behandeln ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber nicht künstlich aufgespaltet werden. Eine einheitliche Leistung liegt demnach insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung und der andere Teil die Nebenleistung ist. Eine Leistung ist Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Wert hat, sondern allein dazu dient, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, normiert das Umsatzsteuergesetz ein diesem allgemeinen Grundsatz vorrangiges Aufteilungsgebot. Die Folge: Nicht jede mit der Logisleistung als Hauptleistung im Zusammenhang stehende Nebenleistung ist mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern. Einschränkend sind nur solche Nebenleistungen dem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen, die unmittelbar der Vermietung dienen.

Welche Leistungen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht geregelt. In erster Linie werden die mit der Beherbergung angebotenen Serviceleistungen und Annehmlichkeiten, wie die Überlassung eines Bademantels, Badelatschen oder Bereitstellen eines Wasserkochers mit Kaffee und Teeportionen darunter fallen.

Im Streitfall steht für die Gäste die eigentliche Logisleistung im Vordergrund. Die Hotelgäste wollen in dem Hotel übernachten. Das Bereithalten hoteleigener Parkplätze hat für sie keinen eigenständigen Nutzen, sondern stellt nur einen besonderen Service der Klägerin an die Gäste dar, die es ihnen erlaubt, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass dort auch Personen parken, die nicht im Hotel übernachten.

Nach Auffassung der Richter besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze und der Übernachtungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, der Hotelier nicht prüft, ob der Gast mit einem Auto angereist ist, einen Hotelparkplatz nutzt und es nicht gewährleistet ist, dass jedem Hotelgast auch ein Stellplatz zur Verfügung steht.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren beim BFH ist unter dem Aktenzeichen XI R 11/14 anhängig.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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