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Bereich: Branchenthemen | Recht aktuell

Rotwein gibt Flecken

Missgeschick im Restaurant: Muss der Gast die Zeche zahlen?

Von Jürgen Benad

Die Situation ist nicht neu: In einem Restaurant der gehobenen Kategorie hat ein Gast Rotwein verschüttet und dabei einige Einrichtungsgegenstände verschmutzt. Der Wirt forderte vom Gast Schadenersatz in Höhe von mehr als 2000 Euro. Das Gericht wies die Forderungen des Gastronomen wegen Mitverschuldung zurück.

Der Fall im Detail: Der Gast bestellte unter anderem eine Flasche Rotwein. Beim Nachschenken passierte dann das Malheur, welches allerdings von den Parteien des Rechtstreits unterschiedlich geschildert wurde. Der Gast meinte, dass lediglich das Glas umgefallen sei, der Wirt schilderte, dass dem Gast die Flasche mit dem Rotwein aus der Hand geglitten sei. Jedenfalls bekamen die hellen Polster der Sitzecke am Tisch des Gastes und sogar die Wand Rotweinspritzer ab. Der Wirt ließ darauf alle Möbelstücke neu beziehen, weil der ursprünglich ausgewählte Stoff nicht mehr erhältlich war, und nahm den Gast auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Versicherung des Gastes erstattete dem Wirt zunächst 326,20 Euro für Malerarbeiten und pauschal 500 Euro für die restlichen Schäden. Weitergehende Ansprüche lehnte die Versicherung ab. Der Wirt hatte von den gesamten Kosten der neuen Sitzbezüge, die über 5000 Euro lagen, lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 3000 Euro gefordert und nahm wegen der Differenz von 2356,13 Euro gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Zunächst hatte sich das Amtsgericht Augsburg mit dem Fall zu beschäftigen. Es wies die Klage in erster Linie mit der Begründung ab, den Wirt treffe ein derart überwiegendes Mitverschulden an dem Schadensumfang, dass keine Haftung des Gastes gegeben sei. (Az.: 23 C 149/03).

Dieses unbefriedigende Ergebnis wollte der Wirt nicht hinnehmen und legte Berufung beim Landgericht ein. Die Richter dort machten in der mündlichen Berufungsverhandlung deutlich: Es sei von der stillschweigenden Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen dem Besucher eines Restaurants und dem Betreiber auszugehen, für solche Schäden, die im Zusammenhang mit den üblichen Verrichtungen beim Essen und Trinken stünden, soweit diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden seien.

Der Betreiber einer Gaststätte erkläre durch sein Speisen- und Getränkeangebot auch schlüssig, dass er die üblichen Gefahren durch Verschütten, Kleckern und ähnliches übernehme und dass insoweit den Gast keine Haftung treffen solle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass in einem gehobenen Restaurant mit entsprechend teureren Sitzbezügen, einen Gast, der sich selbst ein Glas Wein einschenke, allein hierdurch keine grobe Fahrlässigkeit treffe und durch dieses Verhalten auch der stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss nicht wieder aufgehoben werde. Wolle ein Gastwirt bei einer fahrlässigen Verschmutzung seines Mobiliars vom Gast Schadensersatz verlangen, noch dazu in Höhe von letztendlich über 3000 Euro, müsse er den jeweiligen Gast vor dem Besuch deutlich darauf hinweisen, welche finanziellen Risiken der Besuch der Gaststätte mit sich bringe. Kein Restaurant-Besucher rechne bei einem gängigen Missgeschick mit derartigen Schadensersatzansprüchen.

Aufgrund der Hinweise der Berufungskammer nahm der Wirt die Berufung zurück.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin

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