
Anfang 2004 sind VG Media und CNN an den DEHOGA Bundesverband herangetreten und haben ebenfalls Forderungen für das Weitersenden von Signalen auf Hotelzimmer erhoben. Hierbei handelt es sich um Sendeunternehmen, die gemäß §§ 87, 20, 20 b Urheberrechtsgesetz einen eigenen Anspruch gegen die Hotellerie geltend machen.
Entscheidung gegen CNN
Die Verhandlungen mit CNN wurden Anfang 2005 abgebrochen, weil der DEHOGA die Höhe der Forderung (fast 30 Euro pro Zimmer/Jahr) als unangemessen hoch und unvertretbar zurückgewiesen hat. Von CNN wurde zwischenzeitlich ein Schiedsstellenverfahren anhängig gemacht, um den Rechtsgrund des Anspruches und die aus Sicht des DEHOGA unangemessene Höhe der Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Schiedsstelle entschied Ende 2008, dass eine Gebühr von nur einem Euro pro Zimmer/Jahr angemessen sei. Der DEHOGA hält hingegen selbst einen Euro für zu hoch und hat gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt.
Mit der VG Media, die 34 private TV-Sender und 59 private Rundfunksender vertritt, wurde im Oktober 2004 ein Verhandlungsergebnis erzielt. Der DEHOGA Bundesverband konnte die Forderung der VG Media für DEHOGA-Mitglieder von 6,80 Euro auf 4,60 Euro pro Zimmer/Jahr senken. Rückwirkende Forderungen (einschließlich 2004) konnten ebenfalls abgewehrt werden. Der über fünf Jahre abgeschlossene Gesamtvertrag lief zum 31. Dezember 2009 aus. Der DEHOGA befindet sich derzeit in Verhandlungen auf Abschluss eines neuen Gesamtvertrages.
Zweifel an der Forderung
Ungeachtet des bestehenden Gesamtvertrages bestehen Zweifel an der Forderung der VG Media gegenüber Beherbergungsbetrieben, die ihre Programmsignale – im Gegensatz zum Satellitenempfang – per Kabel ins Haus geliefert bekommen. Insbesondere könnte es sein, dass die Ansprüche gegen Beherbergungsbetriebe bereits durch Verträge zwischen der VG Media und Kabelnetzbetreibern abgegolten sind. In einem vom DEHOGA Bundesverband und Hotelverband Deutschland initiierten gerichtlichen Verfahren wurde sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln als auch in zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln ein erster Teilerfolg erzielt.
Das Gericht sah die Forderung der VG Media gegen das klagende Rheinhotel Dreesen nicht für gegeben an. Jedoch hielt das Oberlandesgericht Hamm in einem ähnlich gelagerten Verfahren den Anspruch der VG Media für gerechtfertigt. Der der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) hiergegen Revision eingelegt haben, muss der Bundesgerichtshof nun entgültig über die Sache entscheiden. Mit einem Urteil ist vermutlich Mitte 2010 zu rechnen.