Erbschaftssteuer

Am 1. Januar 2009 ist das überarbeitete Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2006, nach der die damaligen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Verfassung widersprachen und überarbeitet werden mussten.

Die völlige Abschaffung der Erbschaftsteuer wäre aus Sicht des DEHOGA konsequent und insbesondere für die zahlreichen mittelständischen Hoteliers und Gastronomen notwendig gewesen, um die Unternehmensnachfolge zu sichern. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer betragen weniger als ein Prozent des gesamten Steueraufkommens. Von diesem einen Prozent Erbschaftsteuer stammen nur acht Prozent aus vererbtem Betriebsvermögen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig unverständlich, dass die Abschaffung der Erbschaftsteuer in der Großen Koalition nicht mehrheitsfähig war. Nach der Neuregelung gibt es für Firmenerben nun zwei Optionen, zwischen denen im Erb- oder Schenkungsfall zu entscheiden ist. Die Wahl ist bindend, kann also nachträglich nicht revidiert werden.

Bei der sogenannten Regelverschonung wird auf 85 Prozent des Vermögens keine Erbschaftsteuer erhoben, wenn der Unternehmer einige Bedingungen erfüllt: So muss das Betriebsvermögen sieben Jahre lang behalten werden. Wird der Betrieb während dieser Zeit (teil-)veräußert oder aufgegeben, fällt die Verschonung zeitanteilig rückwirkend weg. Weiterhin darf die Gesamtlohnsumme während der sieben Jahre auf den Gesamtzeitraum betrachtet 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt nicht unterschreiten. Wird dies nicht eingehalten, wird in dem Verhältnis nachversteuert, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde. Der Anteil des so genannten Verwaltungsvermögens (z.B. an Dritte überlassene Grundstücke) darf 50 Prozent nicht überschreiten.

Alternativ sieht das neue Erbschaftsteuerecht eine Option vor, die als politisches Feigenblatt bezeichnet werden muss. Komplett von der Erbschaftsteuer verschont wird der Erbe, wenn er oder sie den Betrieb zehn Jahre lang fortführt, die Gesamtlohnsumme für die zehn Jahre 1.000 Prozent nicht unterschreitet und eine Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschritten wird. Diese Option, gerade vor dem Hintergrund, dass eine nachträgliche Änderung der Optionswahl nicht möglich ist, wird in der Praxis wohl ausscheiden.

Die Neuregelungen im Bewertungsrecht müssen berücksichtigen, dass bei einem Betriebsübergang im Erb- oder Schenkungsfall auf die nächste Generation der hohe Wert der Immobilie nicht zur Betriebsaufgabe zwingt.

Der DEHOGA wird sich weiterhin dafür stark machen, dass die ertragsschwache und bürokratisch überlastete Erbschaftssteuer völlig abgeschafft wird.