
Verbraucherschutz ist richtig und wichtig. Das sehen auch die Hoteliers und Gastronomen so und handeln entsprechend. Denn nur zufriedene Kunden kommen wieder. Bei den rechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz dürfen aber die Interessen der Unternehmer – der Hoteliers und Gastronomen, die tagtäglich ein attraktives Angebot für ihre Gäste bereithalten – nicht als zweitrangig zurückgedrängt werden.
Als ein kostentreibendes Ärgernis für die Hoteliers ohne zusätzlichen Nutzwert für den Gast stellt sich die Pauschalreiserichtlinie dar, die derzeit novelliert wird. Die Kommission plant insbesondere, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu ändern und auszuweiten. Dafür sollen die Begriffe des „Verbrauchers“ und der „Pauschalreise“ neu definiert werden.
Auf diesem Weg will die Kommission beispielsweise gar Dienstreisende in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbeziehen. Warum aber sollten Geschäftsreisende die gleiche Schutzbedürftigkeit wie Privatreisende haben? Das ursprüngliche Ziel der Pauschalreiserichtlinie, Reisende, die den Transport und weitere touristische Leistungen „pauschal“ über einen Anbieter beziehen, vor dessen Insolvenz während der Reise zu schützen, wird immer stärker verwässert.
Die Hotellerie verlangt eine Rückbesinnung auf eben diese Ursprungsidee der Pauschalreiserichtlinie. Selbst wenn Hotels ergänzend zur Übernachtung zusätzliche hoteltypische Leistungen anbieten, so dürfen sie doch rechtlich nicht als Pauschalreiseveranstalter eingeordnet werden. In den Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie sollten konsequenterweise nur solche touristischen Angebote fallen, die die An- und/oder Abreise einschließen, aber nicht Buchungsbestandteile von Hotelarrangements wie Wellnessbehandlungen oder ein Candle-Light-Dinner.
Wir lehnen die aktuell diskutierte Ausweitung der Pauschalreiserichtlinie ab, da Hotels nicht mit Reisebüros und Reise veranstaltern vergleichbar sind. Das Risiko und das damit verbundene Schutzinteresse für den Gast rechtfertigen bei Hotelbuchungen keine Anwendung der Pauschalreiserichtlinie.