Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Bereich: Branchenthemen | Steuerfreie Zuschläge

Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Standpunkt des DEHOGA

Die Bereitschaft der Mitarbeiter im Dienstleistungssektor auch dann zu arbeiten, wenn andere Freizeit haben, muss von der Gemeinschaft gefördert werden, die letztendlich auch Nutznießer ist, und liegt damit im Allgemeininteresse.

Der steuerfreie Zuschlag bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist Entlohnung für Arbeit zu außergewöhnlichen Zeiten. Solange dies in Deutschland nicht für alle selbstverständlich ist, bedarf es dieses steuerlichen Anreizes. Nur so können Lebensqualität und Funktionsfähigkeit, beispielsweise des Gesundheitssystems für die Bevölkerung, aufrecht erhalten werden.

Die Steuerfreiheit ist kein Privileg für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, da es alles andere als ein Privileg darstellt, wenn man zu derartigen Zeiten Dienstleistungen erbringt.

Beispiel der Auswirkung der Streichung der steuerfreien Zuschläge:

Eine alleinstehende Servicekraft (Stkl. 1) mit einem monatlichen Lohn von 1.500 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden arbeitet an 15 Stunden in der Woche nach 20 Uhr. Für diese Zeiten erhält sie 25 % Zuschlag zu dem Grundlohn.

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Servicekraft dafür 144,60 Euro steuerfreie Zuschläge pro Monat erhalten.

brutto:1.500,00 Euro
Lohnsteuer:./.149,75 Euro
sonst. Abgaben:331,47 Euro
netto:1.018,78 Euro
stfr. Zuschläge:+144,60 Euro
gesamt netto:1.163,38 Euro

Müssten die Zuschläge voll versteuert und verbeitragt werden, ergäbe sich eine Nettodifferenz von über 78,00 Euro, was einer Nettolohnkürzung von knapp 7% entspricht:

brutto:1.644,60 Euro
(1.500,00 EuroGrundlohn + 144,60 Euro Zuschlag)
Lohnsteuer:./.192,08 Euro
sonst. Abgaben:./.367,19 Euro
gesamt netto:1.085,33 Euro

 

 

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