Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Sanktionen vermeiden

Sicherheit bei der Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Von Sandra Warden  

Viel diskutiert wird über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gegner des Gesetzes beschwören so manches Horrorszenario herauf. Befürworter besänftigen, es werde sich kaum etwas ändern. Was ist also dran am AGG? Was muss der Hotelier oder Gastronom beachten, um beim Diskriminierungsschutz von Mitarbeitern und Gästen keine Fehler zu machen?

 

Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Das betrifft alle Bereiche des Arbeitslebens von der Bewerbung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Beschwerdestelle muss eingerichtet und das Gesetz den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden. Und im Umgang mit dem Gast erfährt das Hausrecht Einschränkungen. Bei Diskriminierungen droht Schadensersatz. Aber: Nicht jede Ungleichbehandlung stellt gleich eine Diskriminierung dar.

 

Beispiel Sprachkenntnisse: Gute Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache wird standardmäßig in vielen Stellenausschreibungen gefordert. Problematisch, denn darin liegt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft – bei ausländischen Bewerbern ist die Wahrscheinlichkeit, dass es an dieser Anforderung fehlt, höher. Sie darf sich also nur dann in der Stellenanzeige finden, wenn es sich um eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ handelt. Eine Differenzierung, die im Einzelfall getroffen werden muss: Bei einer Rezeptionistin ist das Ausdrucksvermögen ohne Zweifel wichtiger als bei einer Küchenhilfskraft.

 

Sorgen bereitet vielen Gastro-Betrieben auch die Türpolitik. Die Zusammensetzung der Gäste bestimmt das Image. Im Nobelrestaurant herrscht Krawattenpflicht, der stylische Club will keine Turnschuhträger, und die Discothek handelt frei nach dem Motto „möglichst viele hübsche Frauen anziehen, dann folgen die Männer von ganz allein“. All dies ist auch weiter möglich, allerdings müssen Gastronom und Türsteher darauf achten, nicht in die Diskriminierungsfalle zu tappen. So sind beispielsweise „Ausländerquoten“ unzulässig und können auch nicht durch eine „gesunde Gästestruktur“ gerechtfertigt werden.

 

Probleme kann in der Praxis die Beweislast machen. Kann etwa der türkische Jugendliche durch Aussagen seiner Freunde beweisen, dass „deutsch aussehende“ Discothekenbesucher eingelassen wurden, während er selbst am Türsteher gescheitert ist, muss der Discothekenbetreiber gerichtsfest beweisen, dass die Abweisung wegen Trunkenheit erfolgte.

 

Das sind nur zwei von vielen Fallgestaltungen, die aber eines zeigen: Mit dem AGG nehmen Dokumentationsaufwand und damit Kosten sowie Rechtsunsicherheit zu. Gastronomen und Hoteliers müssen sich mit dem AGG auseinander setzen. Und sie sollten unbedingt auch ihre Mitarbeiter schulen und so Risiken minimieren.

 

Der Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin des DEHOGA Berlin.