Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Blauer Dunst am Arbeitsplatz

von Sandra Warden

Das leidige Thema Rauchen in der Gastronomie hat sich mittlerweile weitgehend eingependelt: Geraucht wird im Raucherraum oder vor der Restauranttür, viele Betriebe richten hierfür angenehme Ecken mit Decken und Aschenbechern für ihre rauchenden Gäste her, und wie früher auf dem Schulhof sind das oft die spannendsten Soziotope.

In der speiseorientierten Gastronomie fürchtet kaum noch jemand Einbußen, die Raucher haben die neuen Regeln akzeptiert und die Ordnungsämter haben kaum Mühe mit der Durchsetzung der Rauchverbote.

Rosarot ist allerdings nicht alles. Kneipen und Bars, die zu groß für die „Eckkneipenregelung“ sind oder in einem Bundesland mit absolutem Rauchverbot liegen, spüren die fehlenden Umsätze. Konflikte zwischen ruhebedürftigen Anwohnern und den vor der Tür rauchenden und redenden Gästen sind auszugleichen. Ordnungsbehörden mit besonderem Ordnungswillen machen es Gastronomen schwer, gute Gastgeber zu sein, indem sie Heizstrahler verbieten oder Sondernutzungsgenehmigungen verweigern. Politisch gibt es immer wieder einmal Initiativen zur Verschärfung der relativen Rauchverbote, in Bayern und Nordrhein-Westfalen haben sie ausnahmslose Rauchverbote hervorgebracht.

Ein nicht rauchfreier Arbeitsplatz beschäftigte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG), bis zu dem sich ein Croupier hochgeklagt hatte. Dieser wurde durchschnittlich an zwei Schichten pro Woche im Raucherraum eingesetzt, verlangte aber komplette Rauchfreiheit. Zu Unrecht, wie alle drei Instanzen urteilten. Denn nach der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber an Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit Schutzmaßnahmen treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Das hatte das Casino durch die bauliche Trennung des Raucherraums, seine Be- und Entlüftung sowie die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers dort erfüllt.

Die Argumentation lässt sich auf Raucherräume in der Gastronomie sowie Raucherkneipen übertragen. Auch hier reicht der Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz nur so weit wie das Rauchverbot. Der DEHOGA empfiehlt jedoch solchen Betrieben, in den Raucherräumen nach Möglichkeit nur Mitarbeiter einzusetzen, die selbst Raucher sind. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Klar dürfte nach der Entscheidung aber sein, dass eine im Bundesarbeitsministerium immer einmal wieder diskutierte Änderung der Arbeitsstättenverordnung an dieser Stelle überflüssig ist.

Raucherpausen sind keine Arbeitszeit. Wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg nun klarstellte, gilt das selbst dann, wenn im Betrieb Mitarbeiter bislang jederzeit eine bezahlte Raucherpause einlegen durften. Daraus ergibt sich keine betriebliche Übung, weil die Mitarbeiter in unterschiedlichem Umfang von den Raucherpausen profitieren oder der Arbeitgeber keinen Überblick über Häufigkeit und Dauer der Pausen hat.

Es ist daher ohne weiteres zulässig, durch eine Betriebsvereinbarung oder durch eine Betriebsordnung eine Neuregelung zu schaffen, wonach das Rauchen nur in speziellen Raucherzonen oder -räumen zulässig ist, die Beschäftigten dafür ausstempeln müssen und ihnen die entsprechende Zeit vom Lohn abgezogen wird.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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